Vorrübergehender Ausschank bei öffentlichen Veranstaltungen und Festen
Die bislang erforderliche Ausschankgenehmigung für den vorrübergehenden Ausschank bei öffentlichen Veranstaltungen und Festen ist weggefallen. Dafür regelt das neue Gaststättenrecht, dass Personen, die einen vorrübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus einem besonderen Anlass ausüben möchten, dies spätestens 4 Wochen vor dem vorrübergehenden Anlass schriftlich bei der Gaststättenbehörde (Gewerbe- und Ordnungsamt) anzuzeigen haben.
In dieser Anzeige ist der Name, Vorname mit ladungsfähiger Anschrift des Ausübenden, Ort und Zeitraum der Ausübung, die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke und die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl anzugeben.
Die Anzeige wird rechtzeitig vor dem Anlass der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt), der Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt), dem Finanzamt und der Polizei zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben übermittelt.