Vorrübergehender Ausschank bei öffentlichen Veranstaltungen und Festen
Sie planen eine öffentliche Veranstaltung oder ein Fest? Dann vergessen Sie bitte nicht, dies bei unserem Gewerbe- und Ordnungsamt anzuzeigen und sich den Ausschank genehmigen zu lassen.
Wenn alle Formalitäten erledigt sind, wünschen wir Ihnen für Ihre Veranstaltung viel Erfolg!
Die bislang erforderliche Ausschankgenehmigung für den vorrübergehenden Ausschank bei öffentlichen Veranstaltungen und Festen ist weggefallen. Dafür regelt das neue Gaststättenrecht, dass Personen, die einen vorrübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes aus einem besonderen Anlass ausüben möchten, dies spätestens 4 Wochen vor dem vorrübergehenden Anlass schriftlich bei der Gaststättenbehörde (Gewerbe- und Ordnungsamt) anzuzeigen haben.
In dieser Anzeige ist der Name, Vorname mit ladungsfähiger Anschrift des Ausübenden, Ort und Zeitraum der Ausübung, die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke und die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl anzugeben.
Die Anzeige wird rechtzeitig vor dem Anlass der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt), der Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt), dem Finanzamt und der Polizei zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben übermittelt.