Friedhofsverwaltung: Gemeinde Neckarsteinach

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Auch das Sterben gehört zum Leben

Niemand denkt gerne an den Tod. Und schon gar nicht an die Formalitäten, die damit verbunden sind. Ist dann nichts geregelt, haben zumeist die Angehörigen die Aufgabe, alles Erforderliche in die Wege zu leiten. Dies ist häufig nicht leicht für die Trauernden.

Viele Fragen tauchen auf, die in einem sehr kurzen Zeitraum beantwortet werden müssen. Die Möglichkeit, hier folgenschwere Fehlentscheidungen zu treffen, die man schon kurze Zeit später bereut oder sogar „teuer bezahlen“ muss, ist außerordentlich groß.

Um Ihnen bei einem Todesfall Orientierung zu geben, hat die Stadt Neckarsteinach einige Informationen für Sie zusammengestellt. Diese sollen Ihnen in schwieriger Zeit ein Wegweiser sein und die wichtigsten Fragen beantworten.

Was kann schon zu Lebzeiten geregelt werden?

Viele Menschen beschäftigen sich bereits zu Ihren Lebzeiten intensiv mit dem Tod und damit, was mit Ihren sterblichen Überresten geschehen soll – aus unterschiedlichen Gründen.

Beispielsweise möchten Lebenspartner häufig ihr gemeinsames Grab zusammen aussuchen. Andere möchten ihren Verwandten und Freunden die spätere Grabpflege abnehmen und dahingehende Vorkehrungen treffen. Auch über die Art der Bestattung machen sich viele Menschen bereits zu Lebzeiten Gedanken und äußern ihre Wünsche. Und bedenkt man, dass im Todesfall eines Angehörigen der Schmerz oft jede sachliche Entscheidung erschwert, ist eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den möglichen Fragen und Problemen sehr hilfreich.

GRABPFLEGE
Die Grabstätte eines uns lieb gewesenen Menschen zu pflegen, ist ein Ehrendienst. Es gibt jedoch Umstände, die es einem nicht ermöglichen, eine Grabstätte selbst auf Dauer zu pflegen. Auch allein stehenden Personen fällt es oft schwer, die Grabpflege nach ihrem Tod zu sichern.
In diesen Fällen kann man sich mit Hilfe eines Dauer-Grabpflegevertrags helfen, den man mit einem Friedhofsgärtner seines Vertrauens abschließt. Dieser Betrieb muss von der Friedhofsverwaltung zugelassen sein.

BESTATTUNGSVORSORGEVERTRÄGE
Es besteht die Möglichkeit, die Bestattung in allen Einzelheiten vorab zu regeln. Dazu zählen neben Bestattungsart und Sterbewäsche auch die Gestaltung der Trauerfeier sowie die gesamte Finanzierung. Bei Eintritt des Todes wird der Bestatter den Wünschen des Verstorbenen folgend tätig. Den Hinterbliebenen sind damit alle Entscheidungen sowie die Finanzierung abgenommen.

Was müssen Sie bei einem Todesfall tun?

Stirbt ein naher Angehöriger, so dürfen – bei allem Schmerz – einige wichtige Punkte nicht vergessen werden:

1. Arzt verständigen
Als Erstes ist ein Arzt zu verständigen, der den Tod feststellen muss. Nur Ärzte dürfen dies tun. Der Arzt händigt dann die Todesbescheinigung und den Leichenschauschein aus.

2. Bestatter benachrichtigen
Danach ist ein Bestatter zu benachrichtigen, da der Leichnam innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden muss. Dem Bestatter sind folgende Unterlagen auszuhändigen:

  • Todesbescheinigung
  • Leichenschauschein
  • Geburtsurkunde
  • evtl. Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners

Es gehört heute bei einem seriösen Bestattungsunternehmen zum Dienstleistungspaket, sämtliche Behördengänge (Standesamt, Friedhofsverwaltung, Rentenversicherung, Sterbegeldanspruch u. a.) für Sie zu erledigen.

Der Sterbefall kann auch persönlich beim Standesamt gemeldet werden. Hier erhalten Sie dann auch die Sterbeurkunde.

3. Weitere Entscheidungen treffen
Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, in dem alle Einzelheiten der Bestattung und Trauerfeierlichkeiten geregelt sind, müssen von Ihnen einige Entscheidungen getroffen werden:

  • Welche Bestattungsart soll gewählt werden?
    • Erdbestattung
    • Feuerbestattung 
  • Welche Grabart soll gewählt werden?
    • Reihengrab (1 Bestattung; keine Verlängerung)
    • Einzelkaufgrab
    • Einzeltiefengrab
    • Urnengrab (1 Beisetzung; keine Verlängerung)
    • Urnenkaufgrab
    • Anonymes Urnengrab
  • Für die Trauerfeier
    • geistlicher oder freier Sprecher (z.B. freiberuflicher Trauerredner)
    • Dekoration
    • musikalische Umrahmung

    Bei all diesen Dingen sollte Ihnen das Bestattungsunternehmen behilflich sein.

Allgemeine Informationen

Bestattung

Bestattungsarten

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung
  • Beisetzung auf einem Friedhof
  • Beisetzung in einem Ruheforst oder Friedwald (nicht in Neckarsteinach)
  • Beisetzung auf hoher See (nicht in Neckarsteinach)

Bestattungsfrist
Frühester Bestattungszeitpunkt ist 48 Stunden nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Bestattungspflicht
Jede Leiche muss bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen.
Wenn Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, wird sie von der Ortspolizeibehörde angeordnet (auf Kosten der Bestattungspflichtigen).

Bestattungsgebühren
Die Friedhofsverwaltung erhebt für ihre Leistung und für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen Gebühren nach der Friedhofs- und Gebührenordnung.
Wenn dem Kostenpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Bestattungskosten zu tragen, kann er eine einmalige Übernahme nach § 16 Bundessozialhilfegesetz geltend machen.

Grab

Grabarten

Reihengräber
In Reihengräbern ist grundsätzlich nur eine Bestattung möglich.
Das Reihengrab wird nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet.

Urnenreihengräber
1 Urnenbestattung

Einzelkaufgrab
1 Erdbestattung + Urne

Einzeltiefenkaufgrab
2 Erdbestattungen + Urne

Doppelkaufgrab

Doppeltiefenkaufgrab

Urnenreihengrab
1 Bestattung; keine Verlängerung

Urnenkaufgrab
max. 4 Urnen

Urnenstele
max. 2 Urnen

Trauerhain

Baumgrabstätte

anonymes Urnengrabfeld

Wahlgräber
Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag eingeräumt. Die Nutzungszeiten können verlängert werden. So können Sie sich ein Familiengrab über mehrere Generationen anlegen.

Ruhezeiten
Die Ruhezeiten sollen eine ausreichende Leichenverwesung und eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Während der Ruhezeiten dürfen Grabstätten nicht erneut belegt werden.

Ruhezeiten auf unseren Friedhöfen

Neckarsteinach und Neckarhausen

  • Leichen: 25 Jahre
  • Aschenreste: 15 Jahre
  • Kindergräber: 20 Jahre

Darsberg und Grein

  • Leichen: 25 Jahre
  • Aschenreste: 15 Jahre
  • Kindergräber: 20 Jahre

Umbettungen
Umbettungen stellen grundsätzlich Eingriffe in die Totenruhe dar. Eine Umbettung darf deshalb nur erlaubt werden, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt.

Strafrechtlicher Schutz
Die Störung der Totenruhe und die Verleumdung Verstorbener sind nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Friedhöfe und Bestattungen genießen ebenfalls strafrechtlichen Schutz. Dazu zählen auch der Diebstahl sowie die Zerstörung oder Beschädigung von Friedhofsgegenständen einschließlich der Grabausstattungen.

Grabmal
Auf Wahlgräbern muss spätestens zwei Jahre nach einer Beisetzung ein Grabmal errichtet werden.
Dem Friedhofsträger obliegt die Verkehrssicherungspflicht als gesetzliche Pflichtaufgabe. Deshalb muss er darauf achten, dass die Grabmale standsicher aufgestellt und unterhalten werden. Der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte und der Aufsteller sind für die standsichere Unterhaltung verantwortlich.

Grabpflege
Die Grabstätten müssen ständig so gepflegt werden, dass kein störendes Gesamtbild des Friedhofs entsteht. Damit soll dem Friedhofsbesucher ein angemessenes Totengedenken ermöglicht werden.
Mit der Grabpflege kann auch ein zugelassener Friedhofsgärtner beauftragt werden.

Öffnungszeiten
Der Friedhof darf nur während des Tages betreten werden. In den Nachtstunden ist ein Betreten nicht erlaubt, auch wenn die Friedhofseingänge nicht verschlossen sind.

Ansprechpartner

Bestatter

Mathes-Eisengrein
Adalbert-Stifter-Straße 2
69434 Hirschhorn (Neckar)

Kontakt
Neckarsteinach Telefonnummer: 06229 540
Hirschhorn Telefonnummer: 06272 92110
Schönau Telefonnummer: 06228 912066

Döbler - Gugau
Industriestraße 15
69239 Neckarsteinach

Kontakt
Herr Döbler Telefonnummer: 06229 960155

Gewerbetreibende

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen im Eigentum und in der Verwaltung der Stadt Neckarsteinach. Deshalb bedürfen Gewerbetreibende einer Erlaubnis, um auf den Friedhöfen gewerblich tätig werden zu können.

Fa. Stefan Hach
Gartengestaltung

Partikulierstraße 18
69239 Neckarsteinach
Telefonnummer: 06229 585
Faxnummer: 06229 2046

Fa. Stefan Rolke
Grabmale - Bildhauerei

Hopfengartenweg 3
69239 Neckarsteinach
Telefonnummer: 6229 7479
Faxnummer: 06229 2613

Fa. Erban
Steinbildhauermeister - Grabsteine

Friedrichsdorfer Landstraße 8/1
69412 Eberbach
Telefonnummer: 06271 1219
Faxnummer: 06271 6184

Tanja Reinhard
Grabpflege

Schulstraße 3a
69253 Heiligkreuzsteinach
Telefonnummer: 06220 2749963
Mobiltelefon: 0173 31038311

Boris Jean Emmerich
Grabpflege

Am Rösenbrunnen 1
69239 Neckarsteinach
Mobiltelefon: 0170 1201881

Andere Firmen sind auf Antrag mit einem Berechtigungsschein möglich.