Bauvorhaben in Neckarsteinach
Seit 2002 ist in Hessen die neue Bauordnung in Kraft. Es gibt eine Reihe von genehmigungsfreien Vorhaben, die teilweise anzeigepflichtig sind. Diese finden Sie in der Hessischen Bauordnung (HBO). Die folgende Seite enthält wichtige Informationen zu Ihrem Bauvorhaben.
Der potentielle Bauherr ist verpflichtet, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und das Nachtbarrecht zu beachten. Er ist grundsätzlich für das in seinem Auftrag oder durch ihn errichtete Bauwerk verantwortlich. Über die untenstehenden Links gelangen Sie zu den Internetseiten des Landes Hessen, um sich weiter informieren zu können. Wenn Sie ein persönliches Gespräch zu diesem Thema wünschen, steht Ihnen Herr von Petersdorff-Hagendorn oder Frau Weimar aus der Bauverwaltung gern während der Öffnungszeiten des Rathauses zur Verfügung. Die Vereinbarung eines Termins ist zu empfehlen.
Arten der Genehmigung
Genehmigungsfreie Vorhaben
müssen, wenn sie gemäß Anlage 2 der Hessischen Bauordnung dem Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde unterliegen, mit den entsprechenden Unterlagen wie ausgefüllter Antrag, Lageplan, Pläne wie Grundriss, Ansicht, Schnitt des Vorhabens erstellt durch einen Vorlageberechtigten evtl. Beschreibung des Vorhabens bei der Stadt Neckarsteinach abgegeben werden. Die Verwaltung hat ab dem Zeitpunkt der Abgabe 2 Wochen Zeit, dem Vorhaben zu widersprechen und ein Genehmigungsverfahren zu fordern. Geschieht dies nicht, kann mit dem Bau begonnen werden. Eine schriftliche Mitteilung hierzu ist nicht erforderlich. Die Bauaufsicht des Kreises Bergstrasse und das Finanzamt werden regelmäßig über die genehmigungsfreien Vorhaben unterrichtet.
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben
Alle nicht im Anhang 2 der Hessischen Bauordnung als genehmigungsfrei genannten Bauvorhaben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Hier ist in jedem Fall ein zugelassener Planer (bei kleinen Vorhaben auch Zimmerer- und Maurermeister) für die Erstellung der Unterlagen erforderlich, der den Bauwilligen die entsprechenden Auskünfte zu den möglichen Genehmigungsverfahren geben kann.
Die Bauunterlagen werden an die Bauaufsicht des Kreises Bergstraße geschickt, die auch die Genehmigung erteilt.