Gaststättenrecht
Sie möchten eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder eine neue Gaststätte eröffnen? Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Informationen.
Für genauere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit unserem Gewerbe- und Ordnungsamt in Verbindung.
Wer ab dem 1. Mai 2012 ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, hat spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige beim Gewerbeamt zu erstatten.
Durch das Gewerbeamt erfolgt dann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, für die außerdem vom Gewerbetreibenden folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen:
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Auszug vom Insolvenzgericht
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
Alle Bescheinigungen dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Wird eine Unzuverlässigkeit bei der Prüfung festgestellt, ist die Ausübung des Gaststättengewerbes durch die Gaststättenbehörde (Gewerbe- und Ordnungsamt) zu untersagen. Ebenso falls die Gewerbeanzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wird. Wird keine Unzuverlässigkeit bei der Prüfung festgestellt, erfolgt die Gewerbeanmeldung, die der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) und der Lebensmittelüberwachungsbehörde (Veterinäramt) zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben übermittelt wird.