Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Rauchwarnmelder – Einbaupflicht

Leistungsbeschreibung

Sie können mit geringem Aufwand und Kosten viel zu Ihrer Sicherheit und der Ihrer Familie beitragen:

Gerade in den Nachtstunden kann es zu gefährlichen Brandausbrüchen in Wohnungen kommen, bei denen sich der Rauch innerhalb von Sekunden ausbreiten kann. Durch die Rauch- und Brandgase verlieren Schlafende bereits nach kurzer Zeit das Bewusstsein. Rauchwarnmelder verhindern keine Brände, sie können jedoch frühzeitig vor Rauchentwicklung in der Wohnung warnen und durch das laute Signal Schlafende wecken.

Eigentümer einer Wohnung oder eines Wohnhauses sind verpflichtet diese mit Rauchwarnmeldern auszustatten (siehe auch Fristen). Alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungsweg dienen, müssen mindestens jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die batteriebetriebenen Geräte können problemlos selbst nachträglich in der Wohnung montiert werden und erfordern keinen großen Installationsaufwand. Batteriebetriebene Rauchwarnmelder sind kostengünstig im Fachhandel und in Baumärkten erhältlich. Die Rauchwarnmelder müssen eine CE-Kennzeichnung mit Bezug auf die DIN EN 14604 haben.

Für die Wartung und Prüfung der Geräte haben in der Regel die Mieter einer Wohnung zu sorgen, es sei denn, die Eigentümer einer Wohnung haben diese Verpflichtung übernommen.

An wen muss ich mich wenden?

Für Auskünfte stehen Ihnen die örtlichen Feuerwehren und Brandschutzdienststellen sowie die unteren Bauaufsichtsbehörden zur Verfügung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für den Einbau der Rauchwarnmelder haben die Eigentümer einer Wohnung zu tragen.

Wurde nichts anderes vereinbart, so sind für eventuell anfallende Kosten für die regelmäßige Wartung und Prüfung inkl. Batteriewechsel die Besitzer, d. h. in der Regel die Mieter, zuständig.

Welche Fristen muss ich beachten?

In Hessen besteht seit dem Jahr 2005 die Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in Neubauten. Ältere Wohnungen und Wohnhäuser müssen bis zum 31.12.2014 nachgerüstet werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Nicht vergessen:

Im Brandfall alarmieren Sie bitte sofort Ihre Feuerwehr unter:
Notrufnummer 112

Umfassende Informationen finden Sie auch im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in dem Faltblatt "Rauchwarnmelder retten Leben", der als Download in 12 Sprachen zur Verfügung gestellt wird.

Fachlich freigegeben durch

 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

27.03.2013