Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Denkmalbuch - Einsicht nehmen

Leistungsbeschreibung

Der Eintrag einer Immobilie in das Denkmalbuch erfolgt zur Information der Öffentlichkeit. (Ob etwas ein Kulturdenkmal ist, legt dagegen schon § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz selbst fest: Jedes Objekt, das die dort aufgeführten Kriterien erfüllt ist ein Kulturdenkmal).

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen. Das ist, je nach Stadt oder Landkreis, für manche Gebiete auch schon im Internet möglich: https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de

Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet.

Verfahrensablauf

Soweit das Denkmalbuch noch nicht im Internet veröffentlicht ist, müssen Sie die Einsicht bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen.

Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, kann die folgende Seite für Sie von Interesse sein:

An wen muss ich mich wenden?

  • Untere Denkmalschutzbehörde. Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
  • Landesamt für Denkmalpflege Hessen (www.denkmalpflege-hessen.de)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Fachlich freigegeben am

28.01.2013

Zuständige Stellen

Landesamt für Denkmalpflege Hessen

AnschriftSchloss Biebrich
65203 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Telefonnummer+49 611 6906-0

Faxnummer+49 611 6906-140


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