Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Lagergenehmigung)
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl
- die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch
- die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.
Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.
Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Verfahrensablauf
Der Antrag muss mindestens in 6-facher Ausfertigung eingereicht werden. Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formloser Antrag mit folgenden Anlagen:
- Auflistung der zu lagernden Stoffe mit Angabe der gewünschten Lagermenge. Zu den Stoffen sind jeweils die Lagergruppe und Verträglichkeitsgruppe anzugeben.
- Grundriss- und Lagepläne des geplanten Aufbewahrungsortes.
- Nachweise über die Zulassung der verwendeten Lagertüren.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren sind abhängig von der aufzubewahrenden Menge. Sie richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI)
Bearbeitungsdauer
Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
- Öffnungszeiten:
-
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Luisenplatz
: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR: 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt
- Öffnungszeiten:
-
Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr