Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen

Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte

Leistungsbeschreibung

Arbeitnehmerinnen erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen ( 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch bis zu 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privatversichert oder gar nicht krankenversichert sind oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag vom Bundesversicherungsamt entsprechend dem durchschnittlichen Nettoverdienst vor den Schutzfristen bezahlt, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 210,00 Euro.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen (und nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen) erhalten für die Zeit der Schutzfristen von ihrem Arbeitgeber als Zuschuss kalendertäglich einen Betrag in Höhe ihres bisherigen kalendertäglichen Nettoeinkommens abzüglich 13,00 Euro.

Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Geburt vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlen kann, erhalten den Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst auf Antrag vom Bundesversicherungsamt.

Hat die Arbeitnehmerin von sich aus gekündigt oder endete das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß (z.B. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Vergleich), hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.

Beginnt infolge eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld kein Anspruch auf den Zuschuss, solange die neuen Schutzfristen mit der laufenden Elternzeit zusammenfallen, es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.

Verfahrensablauf

Anträge an das Bundesversicherungsamt bitte schriftlich stellen.

Das Bundesversicherungsamt stellt Ihnen den "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zum Downloaden zur Verfügung. Dieser Antrag enthält auch den zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmten Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" nebst Erläuterungen. Weitere Informationen finden Sie auf dem "Merkblatt". Sie können das Formular aber auch telefonisch oder schriftlich anfordern.

Schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an das Bundesversicherungsamt zurück.

An wen muss ich mich wenden?

an das Bundesversicherungsamt

Voraussetzungen

  • bestehendes (auch geringfügiges) Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis zu Beginn der 6 Wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
  • Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen
  • Beamtinnen wenden sich dagegen an ihren Dienstherrn
  • zulässige Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber, das heißt, mit Zustimmung des Regierungspräsidiums (z.B. bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebs)
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers oder Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt oder eine Hebamme
    Diese Bescheinigung darf nicht früher als 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist, ausgestellt werden.
  • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe
    Diese erhalten Sie nach der Entbindung vom Standesamt. Sie muss nachträglich zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesversicherungsamt geschickt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Informationen erhalten Sie auch über die Hotline zum Mutterschaftsgeld

Bemerkungen

Das Bundesversicherungsamt berät Sie auch Telefonisch unter der Nummer +49 228 -619-1888 (Montag - Freitag von 9:00 - 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 13:00 - 15:00 Uhr).

Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Leistung von Mutterschaftsgeld:

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
mit Krankengeldanspruch (z. B.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose)
Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
von der Krankenkasse plus
Arbeitgeberzuschus
s in Höhe der Differenz
zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,
arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in
Höhe der bisherigen Zahlung
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch (z. B.
Studentinnen) mit einer geringfügigen
Beschäftigung
In der Regel pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
von der Krankenkasse
In der gesetzlichen Krankenversicherung
familienversicherte Frauen mit einer
geringfügigen Beschäftigung
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
durch das Bundesversicherungsamt
In der privaten Krankenversicherung
versicherte oder nicht krankenversicherte
Arbeitnehmerinnen
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
durch das Bundesversicherungsamt plus
Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz
zwischen 13,00 Euro und dem durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelt
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während
der Schwangerschaft vom Arbeitgeber
zulässig aufgelöst wurde
Pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld; der
Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von
der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt
gezahlt
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch
(ArbeitslosengeldIIEmpfängerinnen)
Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen
Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung
eines Mehrbedarfs1 ab der 13. Schwangerschaftswoche
weitergezahlt.

1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt 

Zuständige Stellen

Bundesversicherungsamt

AnschriftFriedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn, Stadt

Telefonnummer+49 228 619-0

Faxnummer+49 228 619-1870


Zur Website Weiter zur Homepage