Arbeitslosengeld (I)
Leistungsbeschreibung
Arbeitnehmer leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn / Gehalt einbehalten werden.
Diese Beiträge berechtigen Sie, in Zeiten der Arbeitslosigkeit Leistungen zu beziehen.
Anspruch
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit (wie etwa der Grundwehrdienst oder Krankengeldbezug) endet, sind Sie verpflichtet, sich so früh wie möglich bei einer Agentur für Arbeit Ihrer Wahl persönlich zu melden
Dauer
Die Dauer, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, hängt von Ihrem Alter ab und davon, wie lange Sie in den letzten 5 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt waren. Noch bestehende "Rest"-Ansprüche können gegebenenfalls berücksichtigt werden.
Wie lange Sie Arbeitslosengeld erhalten, erfahren Sie in der Rubrik "Dauer des Anspruchs" des Internetportals der Bundesagentur für Arbeit. Sie finden dort eine Tabelle "Anspruchsdauer" zum Download.
Berechnung
Grundlage für die Berechnung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes ist das Bemessungsentgelt (in der Regel das Brutto-Gehalt vor der Arbeitslosigkeit).
Das Bemessungsentgelt wird um "pauschalierte" Beiträge zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vermindert.
Vom verbleibenden pauschalierten Nettoentgelt (Leistungsentgelt) errechnet sich Ihr individueller Leistungssatz.
Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgeltes). Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent wird gewährt, wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, die/der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 - 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben. Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich
- leibliche Kinder,
- angenommene Kinder und
- Pflegekinder.
Auf die Zahl der Kinder kommt es dabei nicht an. Es geht nur um den Nachweis, dass Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner mindestens ein zu berücksichtigendes Kind haben. Ein Kind unter 18 Jahren können Sie am einfachsten dadurch nachweisen, dass Sie Unterlagen vorlegen, die belegen, dass der Kinderfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigten ist (zum Beispiel Verdienstbescheinigung) bzw. beim Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert ist (zum Beispiel Ausdruck/ Bescheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen). Ein Kind ab 18 Jahren kann durch den Bezug von Kindergeld nachgewiesen werden.
TIPP: Lassen Sie sich die Höhe des Arbeitslosengeldes mit dem Online-Rechner im Internet schätzen (Angaben ohne Gewähr).
Verfahrensablauf
Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit, wenn Sie sich persönlich arbeitslos melden oder vorab, falls Sie sich bereits telefonisch wirksam arbeitsuchend gemeldet haben.
- Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur drucken Ihnen das Antragsformular aus.
- Auf dem Formular ist ein Teil Ihrer persönlichen Daten und das Datum Ihrer Arbeitslosmeldung bereits vermerkt.
- Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur prüfen anhand des Grundantrages, welche Ansprüche Sie erworben haben beziehungsweise noch geltend machen können.
- Mit dem Grundantrag erhalten Sie in aller Regel auch immer eine Arbeitsbescheinigung.
An wen muss ich mich wenden?
Die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Voraussetzungen
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie
- arbeitslos sein und zur Vermittlung von Arbeit zur Verfügung stehen,
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben und
- sich persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
- Die Anwartschaft haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (genauer gesagt 360 Kalendertage, weil jeder Monat mit 30 Tagen gezählt wird) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben oder wegen des Bezuges von Krankengeld versicherungspflichtig waren.
HINWEIS: Mit Eintritt des regulären Rentenalters haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis
- gegebenenfalls Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld), auch bei einer anderen Agentur für Arbeit
- Arbeitsbescheinigung (vom Arbeitgeber auszufüllen)
- gegebenenfalls Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe
- gegebenenfalls Bescheinigung über Nebeneinkommen (vom Arbeitgeber und von Ihnen auszufüllen)
- gegebenenfalls Bescheinigung über Bezug von Krankengeld
- eine Kopie der Lohnsteuerkarte oder Ausdruck/Bescheinigung des Finanzamtes mit den aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei.
Bei Barauszahlung mit Zahlungsanweisung entstehen Kosten von mindestens 2,10 Euro, die von der auszuzahlenden Leistung abgezogen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie sind verpflichtet, die Arbeitslosigkeit (oder zu erwartende Arbeitslosigkeit) frühzeitig persönlich bei einer Agentur für Arbeit zu melden. Die telefonische Meldung oder eine schriftliche Mitteilung mit Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes reicht aus, wenn Sie einen Termin vereinbaren, um die persönliche Meldung nachzuholen.
Die Meldepflicht entsteht unter anderem
- bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis: unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden),
- bei einem befristeten Arbeitsverhältnis: 3 Monate vor dessen Beendigung und
- bei einer außerbetrieblichen Ausbildung im dualen System: 3 Monate vor dessen Beendigung
ACHTUNG! Erfolgt die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig, so wird das Arbeitslosengeld für eine Woche gesperrt. Während dieser Sperrzeit besteht kein Sozialversicherungsschutz!
Rechtsgrundlage
- §§ 117 bis 124 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Entgeltersatzleistungen – Arbeitslosengeld
- §§ 129 bis 134 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Entgeltersatzleistungen – Höhe des Arbeitslosengeldes
- § 141 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Anrechnung von Nebeneinkommen
- § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Ruhen bei Sperrzeit
Was sollte ich noch wissen?
Sonstiges
Nebenverdienst
In der Zeit, während der Sie Arbeitslosengeld beziehen, dürfen Sie in begrenztem Umfang einer Tätigkeit oder Beschäftigung nachgehen und ein Nebeneinkommen erzielen. Davon bleiben 165,00 Euro monatlich anrechnungsfrei.
Denken Sie bitte daran: Jede Nebenbeschäftigung (auch unentgeltliche wie etwa ein Ehrenamt) müssen Sie unverzüglich der Agentur für Arbeit melden. Ihr Arbeit- oder Auftraggeber und Sie füllen dazu die "Bescheinigung über Nebeneinkommen" aus. Den Vordruck können Sie sich in der Rubrik "Arbeitslosengeld" der Bundesagentur als Online-Formular abrufen.
Ab einer wöchentlichen Nebenarbeitszeit von 15 Stunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos, Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.
TIPPS:
- "Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen" ist der Titel eines Faltblattes der Bundesagentur für Arbeit.
- Weitergehende Informationen finden Sie auch in den Broschüren
- "Ihre Rechte – Ihre Pflichten", Merkblatt für Arbeitslose und
- "was? wie viel? wer? / Finanzielle Hilfen des Arbeitsamtes auf einen Blick".
Pfändbarkeit von Arbeitslosengeld
Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld können übertragen, verpfändet oder wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ein Pfändungsschutz kann aber dadurch sichergestellt werden, dass der Kunde oder die Kundin bei einer Bank oder Sparkasse ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO einrichtet und die Überweisung des Arbeitslosengeldes auf dieses Konto veranlasst. In diesem Fall besteht innerhalb der für das Pfändungsschutzkonto festgelegten Grenzen Pfändungsschutz.
Nachweise und Abgabe
- Lassen Sie die Arbeitsbescheinigung von Ihrem letzten Arbeitgeber ausfüllen.
- Füllen Sie den Grundantrag und eventuell ausgehändigte Zusatzblätter bitte sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.
- Überprüfen Sie alle Daten vor der Abgabe des Antrages noch einmal gründlich. Vielleicht haben sich inzwischen auch Änderungen (etwa durch einen Umzug) ergeben.
- Geben Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen möglichst persönlich ab – Fragen lassen sich dann oft gleich klären und der Antrag wird sofort in Ihrem Beisein bearbeitet.
HINWEIS: Zusatzblätter erhalten Sie nur, wenn die Agentur für Arbeit für Ihren Antrag weitere Angaben braucht (Beispiel: Besonderheiten bei Studierenden oder zu Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Leistungsbezuges).
Prüfung und Bescheid
Sollten Sie Ihren Antrag nicht persönlich abgeben, haben Sie bitte Verständnis, dass die Antragsbearbeitung bei Ihrer Agentur für Arbeit eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, denn Leistungsanträge werden in großer Zahl gestellt. Nutzen Sie einen persönlichen Abgabetermin, so erfolgt die Bearbeitung sofort und Sie erhalten Informationen zur Beginn, Dauer und Dauer Ihres Anspruchs.
- Anhand Ihrer Unterlagen prüft die zuständige Agentur für Arbeit Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Über die Bewilligung der Leistungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Dem Bescheid entnehmen Sie unter anderem die Dauer und die Höhe der Zahlungen, die Ihnen täglich und monatlich zustehen.
Auszahlung
Das Arbeitslosengeld wird Ihnen regelmäßig monatlich nachträglich auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt. Sie müssen selbst Kontoinhaberin/Kontoinhaber oder – bei einem gemeinsamen Konto – zumindest Mitinhaberin/Mitinhaber sein.
Wenn Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut haben, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt (kostenpflichtig). Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen. Die Filialen der Deutschen Post und der Deutschen Postbank zahlen den Betrag an Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person auch bar aus.
Arbeitsuche und -vermittlung
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld müssen Sie sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen und den Vermittlungsempfehlungen der Agentur für Arbeit Folge leisten.
HINWEIS: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Das Formular für die Veränderungsmitteilung erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die Meldung kann schriftlich, telefonisch oder auch persönlich bei der Arbeitsagentur erfolgen.