Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen
Leistungsbeschreibung
Eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) benötigen Sie, um gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder den Verkehr diesen zu betreiben.
Der Umgang beinhaltet das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen. Ebenfalls ist der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme innerhalb der Betriebsstätte vom Umgang umfasst.
Der Verkehr beinhaltet die Bereitstellung auf dem Markt, den Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe.
Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt.
Die Ausstellung der Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Bei Prüfung der Zuverlässigkeit werden Auskünfte bei Folgenden Stellen angefordert: Bundeszentralregister, Gewerbezentralregister, staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Landeskriminalamt, Verfassungsschutzbehörde und ggf. Ausländerbehörde.
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang und Verkehr gerecht werden.
Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde ggf. weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
Teaser
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln will, braucht dazu eine Erlaubnis. Eine Erlaubnis kann nur ausgestellt werden, wenn die Zuverlässigkeit vorher überprüft wurde.
Verfahrensablauf
- Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Erlaubnisurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Zuständige Stelle
zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-lichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässig-keit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher geset-zestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
- Eine Haftpflicht Versicherung mit ausreichender Deckungs-summe ist erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fachkundenachweis
- Nachweis Haftpflichtversicherung
- Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Welche Gebühren fallen an?
Für wesentliche Veränderungen fallen Gebühren in Höhe von 65 bis 410 € an. Erstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1: 25 €
Gebühr: 205,00 EUR - 410,00 EUR
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SozMinVwKostOHE2012V3Anlage
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Es kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Die in der Erlaubnis eingetragene verantwortliche Person wird re-gelmäßig wiederkehrend kostenpflichtig auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft.
Änderungen, die die Erlaubnis betreffen, sind der zuständigen Be-hörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhabende die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.
Herausgebende Stelle
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
- Öffnungszeiten:
-
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
: 2, 3, 6, 7, 8, 9: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja