Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

Leistungsbeschreibung

Sie haben bereits eine Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt. Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie

  • wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufnehmen.

Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen. 

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind unter anderem Personen, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen. Das sind beispielsweise Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.

Sie arbeiten unter der Aufsicht einer Person, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist? In diesem Fall müssen Sie die Änderung der Tätigkeit nicht anzeigen.

Teaser

Wenn Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausüben, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen die Anzeige unverzüglich
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine VorOrt-Besichtigung durch. Sie entscheidet,
    • ob Sie die beabsichtigte Tätigkeit mit Krankheitserregern fortführen bzw. wiederaufnehmen dürfen oder
    • ob sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.

Zuständige Stelle

Gesundheitsamt

Voraussetzungen

  • Erlaubnis oder Ausnahme bzw. Freistellung gemäß Infektionsschutzgesetz
  • Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür müssen vor allem
    • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
    • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wesentliche Veränderungen sind durch einzureichende Unterlagen zu belegen:

  • Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Welche Gebühren fallen an?

Anfallende Gebühren können beim zuständigen Gesundheitsamt erfragt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Jede wesentliche Veränderung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

22.11.2023