Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Teilbaugenehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage beantragen

Leistungsbeschreibung

Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Teile oder Bauabschnitte des Vorhabens auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung genehmigt werden (Teilbaugenehmigung). Gegenstand der Teilbaugenehmigung ist zum einen - als verfügender Teil - die Freigabe der vorbereitenden Baumaßnahmen. Zum anderen enthält die Teilbaugenehmigung - als feststellenden Teil - ein sogenanntes „vorläufiges positives Gesamturteil" hinsichtlich der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens.

Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
  • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).

Voraussetzungen

Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Teilbaugenehmigung kann nur auf Antrag erteilt werden. Dieser ist digital im Bauportal oder analog zu stellen. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Da der Umfang der erforderlichen Unterlagen vom Umfang der Bauarbeiten abhängt, die freigegeben werden sollen, sind allgemeingültige Aussagen hierzu nicht möglich. Diese sind in Absprache mit der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde festzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es können noch zusätzliche, dem Umfang der Teilbaugenehmigung entsprechende Gebühren erhoben werden, die auf die endgültigen Gebühren anzurechnen sind (z.B. für Abbrucharbeiten).

Gebühr: 65,00 EUR - 410,00 EUR

Bearbeitungsdauer

Unterscheidet sich je nach Bauaufsicht.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen.

Fachlich freigegeben am

05.10.2023