Den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bescheinigen lassen
Leistungsbeschreibung
Wenn der Betrieb einer Röntgeneinrichtungen oder der Umgang mit radioaktiven Stoffen beabsichtigt wird, ist von Ihnen als fachkundiger SSV oder SSB die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz in Form einer Bescheinigung nachzuweisen.
Der Erwerb der Fachkunde besteht aus Bestandteilen, nämlich für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung, Sachkunde (praktische Erfahrung nach Vorgabe der Richtlinien) und die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Fachkundekurs.
Anschließend beantragen Sie bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der Fachkunde. Diese prüft dann Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und bescheinigt Ihnen bei positiver Prüfung Ihre Fachkunde.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sie Ihre Fachkunde spätestens nach fünf Jahren aktualisieren müssen.
Teaser
Wenn Sie im technischen Bereich des Strahlenschutzes als Strahlenschutzbeauftragte/r (SSB) oder fachkundiger Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) tätig sind, müssen Sie die erforderliche Fachkunde vorweisen.
Verfahrensablauf
Für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz müssen Sie
- an einen Kurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich teilgenommen haben,
- die erforderliche praktische Erfahrung (Sachkunde) nach Angabe der anzuwendenden Fachkunde-Richtlinie schriftlich oder digital nachweisen können und
- über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung verfügen
Sobald Sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erworben haben, kann diese durch die zuständige Behörde bescheinigt werden.
- Reichen Sie dafür einen formlosen vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
- Der Antrag beinhaltet die Nachweise der Ausbildung, der Sachkunde und der Teilnahme an einem Fachkundekurs.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und sendet Ihnen bei positiver Prüfung die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Bescheinigung der Fachkunde gemäß Fachkunde-Richtlinien-Technik zuständig: das örtlich zuständige Regierungspräsidium
Für die Bescheinigung der Fachkunde für Medizin-Physik-Experten (MPE) zuständig: Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Für Bescheinigung der Fachkunde von Sachverständigen und der Bescheinigung der Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse auf andere geeignete Weise (§ 48 Abs.2 StrlSchV) zuständig: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz"
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Referat II 8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz".
Voraussetzungen
- Sie müssen an einem Kurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich teilgenommen haben.
- Sie müssen die erforderliche praktische Erfahrung (Sachkunde) nach Angabe der anzuwendenden Fachkunde-Richtlinie schriftlich oder digital nachweisen können.
- Sie müssen über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung verfügen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung (bspw. Zeugnis)
- Nachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)
- Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen in Form einer Teilnahmebescheinigung (darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen).
Welche Gebühren fallen an?
(Nummer 122061, 122062, 122063)
Gebühr: 50,00 EUR - 300,00 EUR
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UmwMinVwKostOHE2009rahmen/part/X
Welche Fristen muss ich beachten?
Der anerkannte Kurs zum Erwerb der Fachkunde/Kenntnisse darf insgesamt nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Sofern die Bescheinigung der Fachkunde nicht erstellt wird, kann nach Erhalt des Bescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Herausgebende Stelle
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Referat II8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz"
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Referat II8 "Strahlenschutz, Großbeschleuniger, Notfallschutz"
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Da 43.1 - Strahlenschutz, Immissionsschutz (Oberflächenbehandlung, Läger)
- Öffnungszeiten:
-
Mo: - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Luisenplatz
: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR: 2, 3, 6, 7, 8, 9
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / F 43.3 - Strahlenschutz, Chemikalienrecht
- Öffnungszeiten:
-
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendi
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
: diverse Linien: diverse Linien: diverse Linien: diverse Linien
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 44.2 - Gentechnik und Strahlenschutz
- Öffnungszeiten:
-
Montag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr - 15:30 Uhr
Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
- Aufzug vorhanden:
- Ja