Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

Leistungsbeschreibung

Die Auslandsvermittlungsstelle stellt den Adoptiveltern eine Bescheinigung über eine stattgefundene Vermittlung aus, wenn ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert wurde. 
Mit dieser Bescheinigung kann die Adoption in  behördlichen Verfahren belegt werden, die im Zusammenhang mit dem angenommenen Kind stehen.

Die Bescheinigung gilt für zwei Jahre und die Geltung erlischt, sobald eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption durch das Familiengericht vorliegt. Falls innerhalb der zwei Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, kann die Bescheinigung auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. 

Achtung: Bei vermittelten Adoptionen aus einem Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt. Stattdessen stellt der Herkunftsstaat des Kindes eine Artikel 23 HAÜ Bescheinigung aus.

Teaser

Die Bescheinigung über ein vermitteltes internationales Adoptionsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

Verfahrensablauf

Falls innerhab von zwei Jahren das gerichtliche Verfahren auf Annerkennungs- und Wirkungsfeststellung der ausländischen Adoption nicht abgeschlossen werden konnte, kann ein Antrag auf Verlängerung der Bescheinugung um ein weiteres Jahr gestellt werden. Der Antrag ist bei der für Sie tätigen Auslandsvermittlungsstelle zu stellen. Eine Verlängerung kann nur einmalig erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Die für Sie zuständige Auslandsvermittlungsstelle, die das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt hat. 

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Auslandsvermittlungsstelle, die das internationale Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt hat. 

Voraussetzungen

Ein erfolgreiches internationales Adoptionsverfahren wurde durchgeführt und ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vermittelt. Die Anerkennung der erfolgten Adoption wurde im Familiengericht beantragt und eine § 2d Bescheinigung durch die Auslandsvermittlungsstelle wurde ausgestellt.

Herausgebende Stelle

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

09.11.2023