Einbürgerung
Leistungsbeschreibung
Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Auf die Einbürgerung besteht in der Regel ein Rechtsanspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Antragstellerin oder der Antragsteller
- hat seit fünf Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
- besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht für einen nur vorübergehenden Zweck erteilt ist,
- ist in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten (Unterhaltsfähigkeit),
- ist nicht vorbestraft,
- verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse,
- verfügt über staatsbürgerliches Grundwissen,
- bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Verfassungstreue),
- verfügt über eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit und
- bekennt sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Für bestimmte Konstellationen bestehen Sonderregelungen: Familienangehörige, Menschen mit überdurchschnittlichen Integrationsleistungen. Auskünfte dazu erteilen die Staatsangehörigkeitsbehörden der Städte und Gemeinden und bei kleineren Gemeinden der Kreisausschuss des Landkreises. Es wird in jedem Falle empfohlen, sich vor einer Antragstellung dort beraten zu lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Entgegennahme eines Einbürgerungsantrags sind in Hessen die Magistrate und Gemeindevorstände in Städten und Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern, im Übrigen die Kreisausschüsse der Landkreise, die sogenannten unteren Verwaltungsbehörden. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang elektronisch an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter.
Welche Gebühren fallen an?
Die Regelgebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 EUR, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51,00 EUR.
Was sollte ich noch wissen?
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Im Internetangebot des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz finden Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen, den Rechtsgrundlagen und dem Verfahren einschließlich der erforderlichen Formulare.
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 21.1 - Einbürgerung (Europa, Türkei, Service)
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Luisenplatz
: 2, 3, 6, 7, 8, 9: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 21 - Hoheitsverwaltung, Sport, Zuständige Stelle nach § 73 BBiG und § 16 HBG
- Öffnungszeiten:
-
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kreisverwaltung Bergstraße - Einbürgerungen
- Öffnungszeiten:
-
Montag bis Dienstag 08:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag bis Freitag 08:00 - 11:30 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 UhrVorsprache nur nach Terminvereinbarung!