Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Lieferantencockpit - Vertragsstörungsmeldung Mitteilung

Leistungsbeschreibung

Wenn der Rahmenvertragspartner eine Vertragsstörung feststellt, kann er eine Vertragsstörungsmeldung an Sie übermitteln. Sie erhalten die Meldung im Lieferantencockpit über das Katalogsystem. 
Eine Vertragsstörung liegt beispielsweise vor, wenn Vertragsbedingungen nicht eingehalten wurden, eine Vertragsverletzung in betrügerischer Absicht vorgenommen wurde. Eine Vertragsstörung ist kein Mängelbericht. Die Vertragsstörungsmeldung im Lieferantencockpit dient nicht zur Meldung von bestellungs- oder leistungsbezogenen Mängeln in Folge einer Bestellung.

Teaser

Wenn der Vertragspartner eine Vertragsverletzung feststellt, kann er eine Vertragsstörungsmeldung an Sie als Lieferant übermitteln. Sie erhalten die Meldung im Lieferantencockpit.

Verfahrensablauf

Wenn der Rahmenvertragspartner eine Vertragsverletzung feststellt, erhalten Sie im Lieferantencockpit eine Vertragsstörungsmeldung.

  • Sie melden sich im Lieferantencockpit mit Ihrem "Einheitlichen Unternehmenskonto“ an.
  • Sie können die Vertragsstörungsmeldung aufrufen und bekommen diese angezeigt.

Voraussetzungen

  • Sie müssen einen gültigen Rahmenvertrag mit der öffentlichen Verwaltung haben.
  • Es muss sich um eine Störung in der Leistungserbringung auf Grundlage des Rahmenvertrages handeln.
  • Sie haben mit Ihrem Rahmenvertragspartner die Nutzung des Lieferantencockpits vereinbart. 
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine.

Welche Gebühren fallen an?

Kostenlos.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt umgehend.

Rechtsgrundlage

§ 58 Bundeshaushaltsordnung (BHO), § 70 Bundeshaushaltsordnung (BHO) i.V.m. den Regelungen der Verwaltungsvorschrift (VV) zu §§ 58 und 70 (in der aktellen Fassung), § 58 Landeshaushaltsordnung (LHO), § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO), Nr. 12.3 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO), § 12 Verwaltungsvorschrift (VV)Besch

Rechtsbehelf

Dies ist von den jeweiligen Rahmenverträgen abhängig .

Herausgebende Stelle

Freie Hansestadt Bremen
Senator für Finanzen