Forstliches Vermehrungsgut zulassen
Leistungsbeschreibung
Bevor Sie forstliches Vermehrungsgut (Saatgut, Pflanzenteile oder Pflanzgut) in Verkehr bringen können, muss das Ausgangsmaterial zu dessen Erzeugung zugelassen werden. Dies können Erntebestände, Samenplantagen, mehrere Bäume als Familieneltern, Klone oder Klonmischungen sein (Zulassungseinheit).
Das forstliche Vermehrungsgut wird dabei in verschiedene Kategorien eingeteilt:
- Erntebestände in die Kategorie „Ausgewählt“,
- Samenplantagen in die Kategorie „Qualifiziert“ und
- Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen in die Kategorie „Geprüft“
Um eine Zulassung zu beantragen, stehen Ihnen zwei Wege zur Verfügung:
- Online: Sie nutzen das Erntezulassungsregister-Hessen
- Schriftlich: Sie reichen bei Ihrem zuständigen Regierungspräsidium (Landesstelle nach Forstvermehrungsgutgesetz) einen formlosen Antrag ein
Teaser
Wenn Sie forstliches Vermehrungsgut wie Saatgut in Verkehr bringen möchten, müssen Sie vorher das Ausgangsmaterial zu dessen Erzeugung, bspw. Erntebestände, zulassen.
Verfahrensablauf
Die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut können Sie online oder schriftlich beantragen. Wenn Sie als Waldbesitzende oder Betreuende von Waldeigentum die Zulassung online beantragen wollen:
- Besuchen Sie die u.s. Webseite des Erntezulassungsregister-Hessen und beantragen Sie ein Nutzerkonto
- Dazu müssen Angaben zur Person und zum Betrieb gemacht sowie der Grund für den Antrag angegeben werden.
- Nach Zuteilung eines Nutzerkontos besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Neuzulassung auf der Webseite zu stellen.
- Das zuständige Regierungspräsidium (Landesstelle) prüft daraufhin Ihre Eingaben, koordiniert anschließend die Bereisungsrunden (Vor-Ort Begutachtung der Bestände) und entscheidet schließlich über die Zulassung.
- Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit.
- Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten.
- Für die Zulassung einschließlich Eintragung in das Register sowie den Widerruf, eine Änderung der Zulassung oder nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Nebenbestimmungen werden vorgenannte Gebühren erhoben.
Wenn Sie als Waldbesitzende oder Betreuende von Waldeigentum die Zulassung schriftlich beantragen wollen:
- Reichen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrem zuständigen Regierungspräsidium (Landesstelle) ein. Unterstützen kann hierbei das zuständige Forstamt als Untere Forstbehörde.
- Die Landesstelle prüft daraufhin Ihre Eingaben und koordiniert anschließend die Bereisungsrunden (Vor-Ort Begutachtung der Bestände). Die hierbei zugelassenen Bestände werden von der Landesstelle in ein Erntezulassungsregister eingetragen.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Kassel.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidien Kassel, Gießen und Darmstadt
Voraussetzungen
Sie müssen Waldbesitzende oder Betreuende von Waldeigentum sein.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten gelten je Zulassungseinheit.
Gebühr: 50,00 EUR
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UmwMinVwKostOHE2009V14Anlage/part/X
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Zeitpunkt der Antragstellung variieren, so ist z.B. bei Laubholzbeständen eine Begutachtung der Vitalität nur bei vorhandenem Laub möglich. Weitere Faktoren sind die Größe und Lage der Bestände und damit der Zeitaufwand für die Landesstellen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 52 - Forsten
- Öffnungszeiten:
-
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr