Förderung von Kinderwunschbehandlungen Verwendungsnachweisprüfung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und einen entsprechenden Zuwendungsbescheid bekommen haben, können Sie die Kinderwunschbehandlung durchführen lassen.
Nachdem Sie eine Kinderwunschbehandlung hatten, können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beantragen.
Teaser
Haben Sie einen Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und den entsprechenden Zuwendungsbescheid erhalten? Haben Sie außerdem die Kinderwunschbehandlung bereits durchführen lassen? Dann können Sie nun die Auszahlung des Zuschusses beantragen.
Verfahrensablauf
Nach Durchführung der Maßnahme können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung postalisch beantragen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie den Auszahlungsbescheid.
Der Auszahlungsbetrag wird Ihnen nach Erhalt des Auszahlungsbescheides auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Gießen
Voraussetzungen
Der Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung kann nur ausgezahlt werden, wenn:
- Sie den Zuschuss vor Behandlungsbeginn beantragt haben,
- Sie den Zuwendungsbescheid über den Zuschuss vor Behandlungsbeginn bekommen haben,
- Sie den Auszahlungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt haben,
- die Kinderwunschbehandlung so durchgeführt wurde, wie es auf dem Behandlungsplan vorgesehen war, den Sie bei der Beantragung des Zuschusses vorgelegt haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Rechnungsoriginale der Reproduktionseinrichtung und gegebenenfalls anderer Leistungserbringer über die Behandlungskosten sowie Kassenbelege und Originalrezepte für die bezogenen Medikamente
- auf die Behandlungs- sowie Medikamentenkosten bezogene Leistungsnachweise der Krankenkasse, der Beihilfestelle oder anderer Kostenträger
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
Bearbeitungsdauer
Abhängig von Anzahl der Auszahlungsanträge.
Rechtsbehelf
Klage
Was sollte ich noch wissen?
Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen. Der Bund unterstützt nur heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare.
Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 61 - Landesversorgungsamt, Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht, Elterngeld, Aussiedlerwesen
- Öffnungszeiten:
-
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
- Aufzug vorhanden:
- Ja