Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Füllstellen
Leistungsbeschreibung
Füllstellen sind ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Litern je Stunde. An Füllstellen werden Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt. Es handelt sich hierbei um eine überwachungsbedürftige Anlage.
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:
- eine Füllstelle errichten und betreiben möchten
- Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen.
Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:
- beschränkt,
- befristet,
- unter Bedingungen oder
- mit Auflagen.
Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.
Teaser
Wenn Sie eine Füllstelle errichten, betreiben oder bestimmte Änderungen an ihr vornehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
- Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
- Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Regierungspräsidien.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium
Voraussetzungen
- Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
- Sie müssen Füllstellen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
- Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
- Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:
- Name, Vorname, Firmenname
- Adresse des Antragstellers
- Kontaktinformationen (EMail, Telefon, Fax)
- Art der Erlaubnis
- Errichtung und Betrieb
- Änderung und Betrieb oder
- Teilerlaubnis
- Angabe des Betriebsorts
Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:
- Antragsgegenstand
- Beschreibung der Anlage
- Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
- Rohrleitungs und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
- Sicherheitsdatenblätter
- Beschreibung Betriebsweise
- Übersichtsplan
- Lageplan
- Grundrissplan/Technikplan
- ExZonenplan
- Explosionsschutzkonzept
- Angaben zum Brandschutz
- Beschreibung des flüssigkeitsdichten Bereiches
- Berechnung Herstellungskosten
- Sonstige Anlagen
- Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
- Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühren nach zutreffender Verwaltungskostenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Erlaubnis erlischt, wenn:
- Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
- Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
- Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.
Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.
Rechtsbehelf
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Weiterführende Informationen
Die Veröffentlichung (LV 49) enthält unter Anhang 5 eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen für Füllstellen.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt
- Öffnungszeiten:
-
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Haltestelle Luisenplatz
: 2, 3, 6, 7, 8, 9: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt
- Öffnungszeiten:
-
Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
: diverse: diverse: diverse: diverse
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
- Öffnungszeiten:
-
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Am Hochfeld
: 28: 15Haltestelle: Wiesbaden-Erbenheim
::Haltestelle: Kreuzberger Ring
: 28: 15
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja