Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
Leistungsbeschreibung
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Teaser
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt schriftlich anzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das für den Geburtsort zuständige Standesamt
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Geburt innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Rechtsgrundlage
Zur Website
§ 20 Personenstandsgesetz (PStG)
Zur Website
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
Zur Website
§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)
Zur Website
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)
Was sollte ich noch wissen?
Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt beurkundet wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
13.10.2023