Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor- und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Teaser
Wenn Sie als Unternehmen Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung besondere Gefahrenschutz-Vorschriften gelten, müssen Sie das dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Polizeibehörde (in der Regel dem Ordnungsamt) anzeigen.
Verfahrensablauf
Anzeige
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Zuständige Stelle
Zuständg ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Voraussetzungen
Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Welche Gebühren fallen an?
kostenlos
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsbehelf
keine
Anträge / Formulare
Es genügt eine formlose Anzeige.
Fachlich freigegeben durch
Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt
- Öffnungszeiten:
-
Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 15:00 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Hauptbahnhof, Südseite
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- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja