Bildungsurlaub
Leistungsbeschreibung
Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub. Hessische Beschäftigte haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG). Wird jedoch regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ist, dass die Bildungsveranstaltung vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales anerkannt worden ist.
Weitere Informationen zum Bildungsurlaub erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales unter "Bildungsurlaub Hessen".
Verfahrensablauf
Die Beschäftigten müssen ihren Freistellunganspruch so früh wie möglich – spätestens sechs Wochen vor Beginn einer Bildungsurlaubsveranstaltung gegenüber der Beschäftigungsstelle anzeigen. Die Mitteilung über die Inanspruchnahme muss in Textform erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Fachreferat III 7 „Arbeits- und Tarifrecht, Bildungsurlaub“
Tel.: 0611/3219-3673
E-Mail: bildungsurlaub@hsm.hessen.de
Voraussetzungen
Alle Beschäftigten mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen sowie hessische Auszubildende haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Der Anspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses erworben.
Auszubildende können ihren Anspruch jedoch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung geltend machen. Ebenso ist ihre Teilnahme an verkürzten sowie gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die in zwei Blöcken stattfinden) ausgeschlossen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Beschäftigungsstelle müssen neben der Mitteilung (in Textform) über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs noch folgende Unterlagen entsprechend des Hessisches Bildungsurlaubsgesetzes vorgelegt werden:
- Anmeldebestätigung zu der Veranstaltung
- Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde (empfohlen wird eine Kopie des Anerkennungsbescheides, der dem Veranstalter vorliegt)
- Programm der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf ergeben
- Bei der Freistellung zur Teilnahme an einer anerkannten Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes muss der Beschäftigungsstelle auch ein Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit vorgelegt werden.
Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
- Seminargebühren: Die Seminargebühren sowie darüber hinaus anfallende Kosten, wie Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung oder Ähnliches, sind von den Beschäftigten selbst zu tragen.
- Arbeitsentgelt während der Freistellung: Das Arbeitsentgelt beziehungsweise die Ausbildungsvergütung werden für die Dauer der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung von der Beschäftigungsstelle weitergezahlt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme sowie die zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs müssen der Beschäftigungsstelle in Textform mitgeteilt werden.
Entsprechend des Hessischen Bildungsurlaubgesetzes sollte die Mitteilung so frühzeitig wie möglich, jedoch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Die Ablehnung eines Bildungsurlaubs muss dem Beschäftigten spätestens drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform und unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Erfolgt die Ablehnung nicht form- beziehungsweise fristgerecht, gilt die Freistellung als erteilt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Hessische private Beschäftigungsstellen haben in zwei Fällen die Möglichkeit der Lohnkostenerstattung durch das Land Hessen:
- für Freistellungen zur Teilnahme an anerkannten Schulungen zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes
- für Kleinst- und Kleinbetriebe (bis zu 20 Beschäftigte) zur Freistellung für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung
Für das Lohnkostenerstattungsverfahren ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig. Nähere Informationen zum Erstattungsverfahren finden Sie auf deren Website.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales