Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Einmalige Leistungen Bewilligung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben, können Sie in besonderen Situationen einmalige Leistungen beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bislang Geld vom Jobcenter bekommen oder nicht. Situationen, in denen Sie unter Umständen einen Anspruch auf einmalige Leistungen haben, sind zum Beispiel, wenn:

  • Sie ein Kind erwarten und daher neue Ausstattung und Kleidung benötigen.
  • Sie erstmals Möbel oder Haushaltsgeräte benötigen oder nach einer Scheidung neu anschaffen müssen.
  • Sie orthopädische Schuhe benötigen oder reparieren lassen müssen.
  • Sie therapeutische Geräte oder Ausstattung  reparieren lassen müssen.

In diesen und weiteren Fällen können Sie entweder eine Geld- oder Sachleistung (Gutscheine) vom Jobcenter beantragen. 

Wenden Sie sich an ihr regional zuständiges Jobcenter, bevor Sie einen Antrag stellen. In vielen Fällen verwendet das Jobcenter ein eigenes Antragsformular, manchmal genügt auch ein formloser Antrag mit einer Begründung. Die Höhe der einmaligen Leistungen kann regional unterschiedlich ausfallen.

Teaser

Umzug, Schwangerschaft, Geburt: Wenn Ihnen für bestimmte Situationen in Ihrem Leben das Geld fehlt, können Sie einmalige Leistungen beantragen.

Verfahrensablauf

Für einmalige Leistungen wenden Sie sich zunächst per Telefon, E-Mail oder persönlich vor Ort an ihr zuständiges Jobcenter. Dort erhalten Sie weitere Auskünfte und ein Antragsformular, sofern Sie eines benötigen. 

  • Füllen Sie das Antragsformular aus oder schreiben Sie einen begründeten formlosen Antrag, je nach Vorgabe Ihres zuständigen Jobcenters.
  • Schicken Sie den Antrag an das Jobcenter. Darin müssen Sie Ihren Bedarf nachweisen. Fügen Sie die vom Jobcenter angefragten notwendigen Unterlagen bei, die den Bedarf belegen und zur Prüfung benötigt werden.
  • Das Jobcenter prüft Ihren Antrag. Dabei können Nachweise von Dritten (zum Beispiel Ihrem Vermieter) erforderlich sein, um zu prüfen, ob Sie einmalige Leistungen benötigen. Letztlich trifft die Behörde eine Einzelfallentscheidung. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid vom Jobcenter. Dabei gibt es drei mögliche Entscheidungen:
    • der Antrag wird bewilligt
    • der Antrag wird teilweise bewilligt
    • der Antrag wird abgelehnt.
  • Das Jobcenter zahlt Ihnen den bewilligten Betrag aus oder sendet Ihnen die Sachleistung (Gutschein) zu.

Voraussetzungen

Wenn Sie erwerbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt momentan und auch in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich nicht finanziell decken können, können Sie einmalige Leistungen als Geldleistung oder Sachleistung (Gutschein) beantragen.

  • Die einmalige Leistung muss zudem notwendig sein.
  • Die Leistung ist dann ausschließlich für das Beantragte zu verwenden, also für
    • die Erstausstattung Ihrer Wohnung, 
    • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
    • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise
  • gegebenenfalls:
    • Nachweis über Vermögen
    • Mietvertrag, Mietzahlungsnachweise oder Hausbelastungen
    • Mutterpass oder Bescheinigung vom Arzt über den Entbindungstermin
    • Rezept
    • Kostenvoranschläge

Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter, welche Unterlagen Sie für Ihren Fall einreichen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Leistungserbringung fallen keine Gebühren an.

Wenn Sie kein Konto haben, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie beim ausstellenden Kreditinstitut in Bargeld umwandeln lassen.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Stellen Sie den Antrag, bevor Sie die Anschaffungen tätigen, da einmalige Leistungen nur erbracht werden, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung Ihres Antrags kann mehrere Wochen dauern.

Anträge / Formulare

Formulare: je nach Jobcenter 
Onlineverfahren möglich: nein 
Schriftform erforderlich: nein, die Antragstellung ist auch formlos möglich
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Ein eventuell erforderliches Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.

Was sollte ich noch wissen?

Die einmaligen Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II werden in der Zuständigkeit der kommunalen Träger erbracht. Die Höhe der Leistungen kann daher regional unterschiedlich sein.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

27.07.2020