Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Leistungsbeschreibung

Für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gewährt.  Diese kann zusätzlich zu dem Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden.

Die Pauschale erhalten:

1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ ; sie beträgt 900 Euro.

2.Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“ oder dem Pflegegrad 4 oder 5; sie beträgt 4.500 Euro.   Eine zusätzliche Inanspruchnahme der Pauschale nach Nr. 1 ist nicht möglich.

Darüber hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammen mit den anderen außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt um die „zumutbare Belastung“ gemindert.

Nimmt das Kind die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nicht selbst in Anspruch, kann sie auf die Eltern übertragen werden.  

Teaser

Steuerpflichtigen wird für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale gewährt.

Verfahrensablauf

Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale können Sie in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen zur Einkommensteuererklärung geltend machen.

Die entsprechenden Formulare können im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen online abgerufen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hauptvordruck zur Einkommensteuererklärung nebst Anlage Außergewöhnliche Belastung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (z. B. für das Jahr 2021 bis zum 31. Juli 2022). Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

29.07.2021