Approbation als Ärztin oder Arzt beantragen
Leistungsbeschreibung
Nach Ihrem Studium und der fachbezogenen Ausbildung können Sie als Arzt/Ärztin einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Mit Erteilung der Approbation als Arzt/Ärztin sind sie berechtigt den Arztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Absolventen/Absolventinnen der Medizin an hessischen Hochschulen beantragen die Approbation beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP). Nach Vorliegen der Voraussetzungen erteilt dieses die Approbation in Form einer Urkunde.
In der Approbationsordnung für Ärzte ist detailliert aufgeführt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind
Teaser
Wenn Sie Ihre ärztliche Ausbildung in Hessen abgeschlossen, bzw. den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Hessen bestanden haben und Ihren ärztlichen Beruf nun in Deutschland ausüben möchten, benötigen Sie eine Approbation. Die Approbation wird auf Antrag erteilt.
Verfahrensablauf
- Der Approbationsantrag ist online zu stellen:
- Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages.
- Sollten Sie Unterlagen nachreichen müssen, sollten diese dem HLfGP innerhalb eines Monats nach Antragstellung vorliegen
- Die postalische Zustellung der Urkunde kann nur an Sie persönlich erfolgen.
- Bei längerer Abwesenheit empfiehlt es sich daher, dass Sie einen empfangsberechtigten Adressaten benennen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Voraussetzungen
- Die Approbation als Arzt wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller/Antragstellerin:
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine/ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
- nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Approbation
- Kurz gefasster Lebenslauf
- Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde
- Identitätsnachweis
- Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
Welche Gebühren fallen an?
- Fixe Kosten: ,,Verwaltungsgebühr EUR 180,00“;
- Auslagen (Portkosten etc.): ,,EUR 6,25“
Welche Fristen muss ich beachten?
Auf Grund der zeitlichen Befristung einzelner einzureichender Unterlagen empfiehlt es sich den Antrag frühestens 2 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen kann die Approbation innerhalb von wenigen Tagen (im Regelfall 1 bis max. 2 Wochen) erteilt werden.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch & Klagemöglichkeit (Verwaltungsverfahrens-Gesetz)
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration