Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Bildungsurlaub Informationen für Beschäftigte

Leistungsbeschreibung

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub kurz: „Hessisches Bildungsurlaubsgesetz (HBUG)“ regelt den Anspruch hessischer Beschäftiger zur Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes, um an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Ehrenamtsschulung teilzunehmen.

Verfahrensablauf

  • Anerkannte Veranstaltung aussuchen
  • Anmeldebestätigung, Nachweis der Anerkennung und Programm beim Veranstalter anfordern
  • Inanspruchnahme und zeitliche Lage gegenüber der Beschäftigungsstelle schriftlich mitteilen.
  • Die Mitteilung über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs sollte gegenüber der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich erfolgen, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung (§ 5 Abs. 1 HBUG).
  • Ist die Teilnahme an einer fünftägigen Veranstaltung mit zwei zeitlichen Blöcken beabsichtigt, ist die Freistellung vor Beginn des ersten Blocks und für beide Blöcke gleichzeitig zu stellen. Die Freistellung des Arbeitgebers umfasst dann beide Blöcke.

An wen muss ich mich wenden?

Das Freistellungsverfahren wird zwischen Beschäftigten und Beschäftigtenstelle abgewickelt.

Haben Sie sonstige Fragen zum Bildungsurlaub, wenden Sie sich an das

Hessische Ministerium für Soziales und Integartion

Fachreferat „Arbeitsschutzpolitik, Arbeitnehmerweiterbildung, menschengerechte Arbeitsgestaltung“

Tel.: 0611/3219-3673

E-Mail: bildungsurlaub@hsm.hessen.de.

Zuständige Stelle

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Sonnenberger Straße 2 / 2a

65193 Wiesbaden

Voraussetzungen

Alle Beschäftigten mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen sowie hessische Auszubildende haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Ausbildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.

 

Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie ihnen Gleichgestellte) und für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte. Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des Öffentlichen Dienstes.

Beamt*innen , Richter*innen , Soldat*innen  haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Für diesen Personenkreis bestehen Sondervorschriften (z.B. die „Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen“).

 

Pro Jahr besteht ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstagen. Wird mehr oder weniger als fünf Tage regelmäßig in der Woche gearbeitet, erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben der schriftlichen Mitteilung über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs müssen der Beschäftigungsstelle noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§ 5 Abs. 3 HBUG):

  • die Anmeldebestätigung zu der Veranstaltung,
  • der Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde oder durch die Behörde eines anderen Bundeslandes - empfohlen wird eine Kopie des behördlichen Anerkennungsbescheides, der dem Veranstalter vorliegt und
  • das Programm der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf ergeben.
  • Bei der Freistellung zur Teilnahme an einer Ehrenamtsschulung muss der Beschäftigungsstelle neben den zuvor genannten Unterlagen auch ein Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit vorgelegt werden.

 

 

Die erforderlichen Unterlagen zur Geltendmachung des Anspruchs werden vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

 

Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungsstelle eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Seminargebühren:

Die Seminargebühren sowie darüber hinaus anfallende Kosten, wie z.B. Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung etc., sind von den Beschäftigten zu tragen.

Die Möglichkeit der Kostenerstattung oder Bezuschussung durch das Land Hessen besteht nicht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Anspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses erworben.

 

Die Inanspruchnahme sowie die zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs muss der Beschäftigungsstelle schriftlich und so frühzeitig wie möglich mitgeteilt werden, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung (§ 5 Abs. 1 HBUG).

 

Der nicht in Anspruch genommene Bildungsurlaub kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Dies muss der Beschäftigungsstelle schriftlich spätestens bis zum 31.12. d.lfd. Kalenderjahres mitgeteilt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Sie haben sich eine Veranstaltung ausgesucht, die in einem anderen Bundesland anerkannt wurde? Auch dafür können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung geltend machen. Nähere Informationen dazu finden Sie in der PDF „Keine Anerkennung aus Hessen aber einem anderen Bundesland“:

Bemerkungen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

23.10.2020