Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.
Teaser
Wenn Sie Fahrgäste entgeltlich befördern, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Voraussetzungen
- für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
- Mindestalter: 21 Jahre;
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre - persönliche Zuverlässigkeit
- geistige und körperliche Eignung
- ausreichendes Sehvermögen
- Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
- falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
- EU-/EWR-Führerschein
- Sehtest
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Kreisverwaltung Bergstraße - Fahrerlaubnisbehörde
- Öffnungszeiten:
-
Montag 07:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 15:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 09:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Formulare
Formulare für Kreisverwaltung Bergstraße - Fahrerlaubnisbehörde:
-
Fahrerlaubnis Vordruck - Ärztliche Untersuchung der Augen 6.2.1
Link zum Formular -
Fahrerlaubnis Vordruck - Augenärztliche Untersuchung 6.2.2
Link zum Formular