Ausfuhr von Abfällen innerhalb der EU - Notifizierung beantragen
Leistungsbeschreibung
Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr (Verbringung) von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt haben. Dieses Verfahren ist für Verbringungen von Abfällen der „Gelben“ Abfallliste, von nicht gelisteten Abfällen und generell von zur Beseitigung bestimmten Abfällen verpflichtend.
Hinweis: Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach
- Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
- Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
- Empfängerstaat.
Wenn Sie Abfälle in Nicht-EU- oder EFTA-Staaten ausführen möchten, sollten Sie sich frühzeitig an die zuständige Behörde wenden, um sich über die im Einzelnen gültigen Bestimmungen zu informieren.
Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr. Lediglich Notifizierungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung können bis zu 3 Jahre gültig sein.
Die Behörden können jedoch auch kürzere Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Abfallverbringung so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.
Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.
Verfahrensablauf
Das Notifizierungsverfahren müssen Sie immer schriftlich durchführen. Als Exporteur oder Exporteurin (Notifizierender oder Notifizierende) müssen Sie die geplante Verbringung mit dem Notifizierungs- und Begleitformular bei der zuständigen Behörde des Versandortes beantragen.
Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen Ihnen sowohl auf den Seiten des Umweltbundesamtes als auch unter „Formulare und Onlinedienste“ zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Verbringung schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Der Exporteur oder die Exporteurin erhält von
- der zuständigen Behörde des Versandortes und
- der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
- eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde
jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post. Sofern eine der Behörden Einwände gegen die Abfallverbringung erhebt, werden auch diese in schriftlicher Form versandt.
An wen muss ich mich wenden?
Das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk die Verbringung beginnen soll, ist zuständig.
Voraussetzungen
Die Abfälle sind entweder
- zur Beseitigung bestimmt oder
- in der Gelben Abfallliste aufgeführt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
ausgefüllte Antragsformulare
Hinweis: Neben den erforderlichen Formularen werden weitere Unterlagen verlangt. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren: je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz