Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Verwarnungsgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Leistungsbeschreibung

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen. Die Höhe des Verwarnungsgeldes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem in Deutschland bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog. Zusätzliche Kosten wie Gebühren und Auslagen werden bei der Verwarnung im Gegensatz zum Bußgeldbescheid nicht erhoben. Ein Anrecht des Betroffenen auf die kostengünstigere Verwarnung anstelle eines Bußgelbescheides besteht jedoch nicht.

Die Verwarnung dient der Vermeidung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, an dessen Ende der Erlass eines Bußgeldbescheides steht. Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Frist, in der Regel 1 Woche, bezahlt.

Verwarnungen werden nicht im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg eingetragen.

Verfahrensablauf

Wird das Verwarnungsgeld fristgerecht und vollständig bezahlt, wird die Verwarnung wirksam und das Verfahren ist abgeschlossen. Der Vorfall wird dann nicht mehr weiter verfolgt. Eine Rückzahlung  des Verwarnungsgeldes ist nicht möglich.

Wird das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, nicht fristgerecht bezahlt, nicht vollständig bezahlt oder werden Einwendungen erhoben, dann wird die Verwarnung nicht wirksam. Da die Verwarnung gleichzeitig die Anhörung im Rahmen des Bußgeldverfahrens darstellt, läuft bei nicht bezahltem Verwarnungsgeld oder der Geltendmachung von Einwendungen das Bußgeldverfahren weiter und endet mit dem Bußgeldbescheid. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, dann fallen im Unterschied zur Verwarnung weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) an. Diese Gebühren und Auslagen sind der oder dem Betroffenen zwingend aufzuerlegen.

Bei Verstößen im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße) muss die Halterin oder der Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem Erlass eines Kostenbescheides, mit dem die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, rechnen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer das Kraftfahrzeug geführt hat.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Behörde, die die Verwarnung ausgesprochen hat

Voraussetzungen

Es wurde eine geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstößt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Aktenzeichen des Verwarnungsverfahrens ist bei allen Eingaben sowie bei Zahlungen anzugeben.

Welche Gebühren fallen an?

Verwarnungsgelder sind Beträge von bis zu 55,00 Euro (Verwarnungsgeldobergrenze). Zusätzliche Kosten wie Gebühren oder Auslagen beispielsweise für die Postzustellung fallen bei der Verwarnung nicht an.

Sollte bei Halt- und Parkverstößen das Verwarnungsgeld nicht bezahlt werden und kann nicht festgestellt werden, wer das Kraftfahrzeug geführt hat, können der Halterin oder dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens, die unter Umständen höher sind als das Verwarnungsgeld, auferlegt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Frist für die Annahme des Verwarnungsgeldangebotes durch Zahlung beträgt in der Regel 1 Woche.

Rechtsbehelf

Gegen eine Verwarnung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben oder Einwendungen des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden, die dazu führen, dass die Verwarnung nicht wirksam zustande kommt und eine Überleitung in das Bußgeldverfahren erfolgt.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Gegen einen Kostenbescheid kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.

Bemerkungen

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

29.09.2014