Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Nachbarschaftsbeschwerden

Leistungsbeschreibung

Ein friedliches Verhältnis zwischen Nachbarn ist ein hohes Gut, das es zu pflegen und zu bewahren gilt. Im täglichen Zusammenleben kann es dennoch zu Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- oder Geruchsimmissionen kommen.

Sprechen Sie bei Beschwerden zunächst mit den Personen, die die Immissionen verursachen. Erreichen Sie durch Gespräche keine Lösung und fühlen Sie sich weiter unzumutbar belästigt, können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden.

Verfahrensablauf

Bei Beschwerden wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in akuten Fällen an die zuständige Polizeibehörde. Wenn nötig prüfen die Behörden vor Ort, ob Lärm, Luftverunreinigungen oder Gerüche die Nachbarschaft erheblich belästigen und veranlassen die erforderlichen Maßnahmen (z.B. das Ausschalten einer Musikanlage). Unnötige und unzumutbare Belästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

An wen muss ich mich wenden?

  • die örtlichen Ordnungsbehörden (z.B. das Ordnungsamt)
  • jede Polizeibehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Was sollte ich noch wissen?

In Wohngebieten dürfen Sie Werktags in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder eine Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Eine Mittagsruhe ist nur einzuhalten, wenn eine entsprechende Kommunalsatzung dies vorsieht. Dies gilt für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. In Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten gibt es tagsüber keine zeitlichen Einschränkungen.

Abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler. Diese dürfen in Wohn- und Kur/Klinikgebieten nur an Werktagen von 9:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 17:00 Uhr betrieben werden. Weitergehende Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt, d.h. die Geräte dürfen an diesen Tagen nicht benutzt werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

22.05.2017