Privathochschulen - staatliche Anerkennung beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie möchten eine nicht staatliche Bildungseinrichtung als Hochschule errichten und betreiben? Dafür müssen Sie die staatliche Anerkennung beantragen. Mit der staatlichen Anerkennung darf die Hochschule im Rahmen der Anerkennung
- eine Hochschulbezeichnung führen
- Hochschulprüfungen abnehmen,
- Abschlussgrade (Bachelor, Master) verleihen und
- Zeugnisse erteilen.
Hinweis: Ausländische Hochschulen aus EU-Mitgliedstaaten dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich des Hessischen Hochschulgesetzesanbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftslandes steht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen und wird vor Aufnahme des Betriebs festgestellt.
Verfahrensablauf
Die staatliche Anerkennung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Schriftform ist für den Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wegen der erforderlichen umfangreichen Unterlagen müssen Sie den Antrag aber schriftlich einreichen, handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei erfolgreicher institutioneller Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat erhalten Sie über die Anerkennung einen Bescheid.
Hinweis: Wollen Sie nachträglich wesentliche Änderungen vornehmen (z.B., Wechsel des Trägers der Hochschule) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Stelle einholen.
An wen muss ich mich wenden?
An das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Hochschule staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Das bedeutet:
- Das Studium bereitet die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor. Es vermittelt ihnen die dafür und für die wissenschaftliche Arbeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden. Das Lehrangebot ist ausreichend. Der Studienablauf ist durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt. Diese entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an Studien- und Prüfungsordnungen vergleichbarer Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
Für die Beurteilung des Studienangebots sind wichtig:- Umfang und Struktur der Ausbildungsinhalte (Wochenstunden, Fächer)
- Ausbildungsdauer (Jahre oder Semester-/Trimesteranzahl)
- Prüfungen (Anzahl, Art, Dauer, Umfang)
- Es sind mehrere nebeneinander bestehende oder aufeinanderfolgende Studiengänge an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Bildungseinrichtungen vorhanden.
Ausnahmen:- Fachrichtungen, bei denen die wissenschaftliche Entwicklung und das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld die Einrichtung mehrerer Studiengänge nicht nahelegen
- kirchliche Hochschulen, wenn sie gewährleisten, dass das Studium einem Studium an einer vergleichbaren staatlichen Hochschule gleichwertig ist
- Die private Hochschule darf nur Personen zum Studium zulassen, die auch die Voraussetzungen für die Aufnahme an einer staatlichen Hochschule erfüllen (Hochschulzugangsberechtigung).
- Das hauptberufliche Lehrpersonal erfüllt die Einstellungsvoraussetzungen für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen. Fachlich qualifizierte, hauptberuflich an der privaten Hochschule tätige Professorinnen und Professoren in ausreichender Zahl decken die Kernfächer des Lehrangebots ab.
- Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals ist gesichert Die Angehörigen der Hochschule wirken an der Gestaltung des Studiums mit.
- Die Lehr- und Studierfreiheit ist gewährleistet.
- ausreichendes Kapital,
- eine Bankbürgschaft oder
- eine Grundschuld
- Der Träger der Hochschule verfügt über genügend finanzielle Mittel und die erforderlichen Räumlichkeiten, um den Betrieb der Hochschule sicherzustellen.
Bei Einstellung des Studienbetriebs müssen Sie gewährleisten, dass die erforderlichen Mittel für die immatrikulierten Studierenden bis zu ihrem Studienabschluss bereitstehen. Der Träger muss dafür folgendes nachweisen: - Die Gleichwertigkeit der privaten Bildungseinrichtung mit einer staatlichen Hochschule müssen Sie im Rahmen einer institutionellen Akkreditierung beziehungsweise Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat nachweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- umfassendes Konzept bezogen auf einen Zeitraum von 4 - 5 Jahren mit folgenden Angaben:
- Name
- Träger der Einrichtung und dessen Rechtsverhältnisse
- Sitz
- Studiengänge mit Ausbildungskonzept
- Personal
- Forschung
- Leitungsstruktur
- Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnungsentwürfe mit Studienplänen für die vorgesehenen Studiengänge
- Forschungskonzept (Auflistung der begonnenen und beabsichtigten Forschungsprojekte)
- Lehrpersonalkonzept mit folgenden Angaben zu den Mitgliedern des Lehrkörpers:
- Qualifikation
- Art des Beschäftigungsverhältnisses
- Arbeitsverträge für das hauptberufliche Lehrpersonal
- Entwurf einer Grundordnung
- detaillierter Finanzierungsplan über einen Zeitraum von 4 - 5 Jahren mit folgenden Angaben:
- Personalausgaben
- Sachausgaben
- Investitionsausgaben
- Einnahmen zur Deckung dieser Ausgaben
- Unterlagen zum Nachweis der gesicherten Finanzierung (z.B. Nachweis eines Kapitelvermögens, einer Bankbürgschaft, einer Grundschuld in ausreichender Höhe) – einschließlich möglicherweise erforderlicher behördlicher Genehmigungen
- Nachweis der zum Betrieb der Hochschule erforderlichen Räumlichkeiten (z.B. Pachtverträge, Grundbuchauszüge, baubehördliche Nutzungsgenehmigungen)
- auf Verlangen der zuständigen Stelle: Gutachten einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Bildungseinrichtung
- Aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung eines Konzeptprüfungsverfahrens durch den Wissenschaftsrat sollte sich der Antrag in Inhalt und Aufbau an den Anforderungen für einen Antrag auf Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat orientieren.
Welche Gebühren fallen an?
Staatliche Anerkennung: 2.500,00 - 7.500,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
- Antragstellung: mindestens ein Jahr vor der staatlichen Anerkennung
- Bekanntgabe wesentlicher Änderungen (z.B. Änderung des Sitzes oder des Trägers): unverzüglich
Bearbeitungsdauer
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, müssen Sie einschließlich des Verfahrens zur institutionellen Akkreditierung/Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens einem Jahr rechnen.
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Was sollte ich noch wissen?
Sonstiges
Widerruf der staatlichen Anerkennung
Das Wissenschaftsministerium kann die Anerkennung widerrufen, wenn
- die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht länger gegeben sind und
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung zur Folge gehabt hätten.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
- Öffnungszeiten:
-
Mo.-Do. 8:00-16:30 Uhr
Fr. 8:00-15:00 Uhr
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja