Wahlhelfer
Leistungsbeschreibung
Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.
Rechtsgrundlage
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) – - in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)
§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)
§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
12.10.2016
Zuständige Stellen
Stadt Neckarsteinach - Hauptamt
AnschriftHauptstr.
7
69239 Neckarsteinach
Telefonnummer06229 9200-12
- Öffnungszeiten:
-
Montag - Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 bis 17:00 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Bahnhof
::Haltestelle: Schiff
::
- Parken:
-
Parkplatz: Parkplatz hinter dem Bürgerhaus
Gebühren: Nein
- Aufzug vorhanden:
- Ja
- Rollstuhlgerecht:
- Ja