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Auszahlung der Rente für Hinterbliebene von Kriegsopfern

Leistungsbeschreibung

Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Die Auszahlung der Rente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.

Wenn Sie es möchten, kann die Rente auch kostenfrei als Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gezahlt werden. In besonderen Fällen kann die Rente bei der zuständigen Verwaltungsstelle in bar ausgezahlt werden.

Teaser

Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Verfahrensablauf

Sie geben bei der Antragstellung den gewünschten Auszahlungsweg an (Kontoverbindung, Kontoinhaber)

Die Auszahlung der Rente erfolgt kostenfrei

    • auf ein Konto der empfangsberechtigten Person
    • auf ein Konto einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der empfangsberechtigten Person lebt.
    • als Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
    • In besonderen Fällen als Barauszahlung bei der zuständigen Verwaltungsstelle

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag ist an das für Ihren Wohnort zuständige Amt für Versorgung und Soziales zu richten.

Voraussetzungen

Bewilligung einer Hinterbliebenenrente von Kriegsopfern

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kontonachweis
  • gegebenenfalls Kontovollmacht

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Bearbeitungsdauer

Die Auszahlung auf ein inländisches Konto kann bis zu 5 Werktage nach Zahlungsanweisung dauern.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

06.11.202015.11.2021

Zuständige Stellen

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt

AnschriftSchottener Weg 3
64289 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Telefonnummer06151 738-0

Faxnummer06151 738-133


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Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Bemerkung:

Erziehungsgeld: Tel. 06151 738-260 Heimgesetz: Tel. 06151 738-236 Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) errreichbar.

Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Fulda

Postfach 2351
36013 Fulda
AnschriftWashingtonallee 2
36041 Fulda

Telefonnummer+49 661 6207-0

Faxnummer+49 611 327-644915


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Öffnungszeiten:

Mo: - Do: 08:00 - 15:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Bemerkung:

Die Hotline ist montags bis donnerstags von 08:00 - 15:30 Uhr und freitags von 08:00 - 12:00 Uhr unter der Nummer 01802358376 (0,06 Euro/pro Anruf aus dem Festnetz im Land Hessen) erreichbar.

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat VI 61 - Landesversorgungsamt, Soziales Entschädigungsrecht, Schwerbehindertenrecht, Elterngeld, Aussiedlerwesen

AnschriftLandgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
AnschriftNeuen Bäue 2
35390 Gießen, Universitätsstadt

Telefonnummer+49 641 303-0

Faxnummer+49 641 303-2197


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Di. 08:00 - 16:30 Uhr

Mi. 08:00 - 16:30 Uhr

Do. 08:00 - 16:30 Uhr

Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

Aufzug vorhanden:
Ja