Magistrat der Stadt Neckarsteinach
Friedhofsverwaltung
Hauptstraße 7
69239 Neckarsteinach
Tel: 06229/ 920015
Fax: 06229/ 920019
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Niemand denkt gerne an den Tod. Und schon gar nicht an die Formalitäten, die damit verbunden sind. Ist dann nichts geregelt, haben zumeist die Angehörigen die Aufgabe, alles Erforderliche in die Wege zu leiten. Dies ist häufig nicht leicht für die Trauernden.
Viele Fragen tauchen auf, die in einem sehr kurzen Zeitraum beantwortet werden müssen. Die Möglichkeit, hier folgenschwere Fehlentscheidungen zu treffen, die man schon kurze Zeit später bereut oder sogar „teuer bezahlen“ muss, ist außerordentlich groß.
Um Ihnen bei einem Todesfall Orientierung zu geben, hat die Stadt Neckarsteinach einige Informationen für Sie zusammengestellt. Diese sollen Ihnen in schwieriger Zeit ein Wegweiser sein und die wichtigsten Fragen beantworten. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu Ansprechpartnern, die Ihnen helfen und Sie unterstützen können.
Viele Menschen beschäftigen sich bereits zu Ihren Lebzeiten intensiv mit dem Tod und damit, was mit Ihren sterblichen Überresten geschehen soll – aus unterschiedlichen Gründen.
Beispielsweise möchten Lebenspartner häufig ihr gemeinsames Grab zusammen aussuchen. Andere möchten ihren Verwandten und Freunden die spätere Grabpflege abnehmen und dahingehende Vorkehrungen treffen. Auch über die Art der Bestattung machen sich viele Menschen bereits zu Lebzeiten Gedanken und äußern ihre Wünsche. Und bedenkt man, dass im Todesfall eines Angehörigen der Schmerz oft jede sachliche Entscheidung erschwert, ist eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den möglichen Fragen und Problemen sehr hilfreich.
GRABPFLEGE
Die Grabstätte eines uns lieb gewesenen Menschen zu pflegen, ist ein Ehrendienst. Es gibt jedoch Umstände, die es einem nicht ermöglichen, eine Grabstätte selbst auf Dauer zu pflegen. Auch allein stehenden Personen fällt es oft schwer, die Grabpflege nach ihrem Tod zu sichern.
In diesen Fällen kann man sich mit Hilfe eines Dauer-Grabpflegevertrags helfen, den man mit einem Friedhofsgärtner seines Vertrauens abschließt. Dieser Betrieb muss von der Friedhofsverwaltung zugelassen sein.
BESTATTUNGSVORSORGEVERTRÄGE
Es besteht die Möglichkeit, die Bestattung in allen Einzelheiten vorab zu regeln. Dazu zählen neben Bestattungsart und Sterbewäsche auch die Gestaltung der Trauerfeier sowie die gesamte Finanzierung. Bei Eintritt des Todes wird der Bestatter den Wünschen des Verstorbenen folgend tätig. Den Hinterbliebenen sind damit alle Entscheidungen sowie die Finanzierung abgenommen.
Stirbt ein naher Angehöriger, so dürfen – bei allem Schmerz – einige wichtige Punkte nicht vergessen werden:
1. Arzt verständigen
Als Erstes ist ein Arzt zu verständigen, der den Tod feststellen muss. Nur Ärzte dürfen dies tun. Der Arzt händigt dann die Todesbescheinigung und den Leichenschauschein aus.
2. Bestatter benachrichtigen
Danach ist ein Bestatter zu benachrichtigen, da der Leichnam innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden muss. Dem Bestatter sind folgende Unterlagen auszuhändigen:
Es gehört heute bei einem seriösen Bestattungsunternehmen zum Dienstleistungspaket, sämtliche Behördengänge (Standesamt, Friedhofsverwaltung, Rentenversicherung, Sterbegeldanspruch u.a.) für Sie zu erledigen.
Der Sterbefall kann auch persönlich beim Standesamt angemeldet werden. Hier erhalten Sie dann auch die Sterbeurkunde.
3. Weitere Entscheidungen treffen
Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, in dem alle Einzelheiten der Bestattung und Trauerfeierlichkeiten geregelt sind, müssen von Ihnen einige Entscheidungen getroffen werden:
Bei all diesen Dingen sollte Ihnen das Bestattungsunternehmen behilflich sein.
Bestattungsarten
Bestattungsfrist
Frühester Bestattungszeitpunkt ist 48 Stunden nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.
Bestattungspflicht
Jede Leiche muss bestattet werden. Für die Bestattung müssen die Angehörigen sorgen.
Wenn Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, wird sie von der Ortspolizeibehörde angeordnet (auf Kosten der Bestattungspflichtigen).
Bestattungsgebühren
Die Friedhofsverwaltung erhebt für ihre Leistung und für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen Gebühren nach der Friedhofs- und Gebührenordnung.
Wenn dem Kostenpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Bestattungskosten zu tragen, kann er eine einmalige Übernahme nach §16 Bundessozialhilfegesetz geltend machen.
Grabarten
Reihengräber | In Reihengräbern ist grundsätzlich nur eine Bestattung möglich. Das Reihengrab wird nach Ablauf der Ruhefrist eingeebnet. |
Urnenreihengräber | 1 Urnenbestattung |
Einzelkaufgrab | 1 Erdbestattung + Urnen |
Einzeltiefenkaufgrab | 2 Erdbestattungen + Urnen |
Urnenkaufgrab | max. 4 Urnen |
Urnenstelen | max. 2 Urnen |
Wahlgräber
Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag eingeräumt. Die Nutzungszeiten können verlängert werden. So können Sie sich ein Familiengrab über mehrere Generationen anlegen.
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten sollen eine ausreichende Leichenverwesung und eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Während der Ruhezeiten dürfen Grabstätten nicht erneut belegt werden.
Ruhezeiten auf unseren Friedhöfen
Neckarsteinach und Neckarhausen | Darsberg und Grein | |
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Umbettungen
Umbettungen stellen grundsätzlich Eingriffe in die Totenruhe dar. Eine Umbettung darf deshalb nur erlaubt werden, wenn ein berechtigter Grund vorliegt, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
Strafrechtlicher Schutz
Die Störung der Totenruhe und die Verleumdung Verstorbener sind nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Friedhöfe und Bestattungen genießen ebenfalls strafrechtlichen Schutz. Dazu zählen auch der Diebstahl sowie die Zerstörung oder Beschädigung von Friedhofsgegenständen einschließlich der Grabausstattungen.
Grabmal
Auf Wahlgräbern muss spätestens zwei Jahre nach einer Beisetzung ein Grabmal errichtet werden.
Dem Friedhofsträger obliegt die Verkehrssicherungspflicht als gesetzliche Pflichtaufgabe. Deshalb muss er darauf achten, dass die Grabmale standsicher aufgestellt und unterhalten werden. Der Nutzungsberechtigte an einer Grabstätte und der Aufsteller sind für die standsichere Unterhaltung verantwortlich.
Grabpflege
Die Grabstätten müssen ständig so gepflegt werden, dass kein störendes Gesamtbild des Friedhofs entsteht. Damit soll dem Friedhofsbesucher ein angemessenes Totengedenken ermöglicht werden.
Mit der Grabpflege kann selbstverständlich auch ein zugelassener Friedhofsgärtner beauftragt werden.
Öffnungszeiten
Der Friedhof darf nur während des Tages betreten werden. In den Nachtstunden ist ein Betreten nicht erlaubt, auch wenn die Friedhofseingänge nicht verschlossen sind.
Magistrat der Stadt Neckarsteinach
Bauen, Umwelt, Technik
Hauptstraße 7, 69239 Neckarsteinach
Ansprechpartnerin
Nadja Heuser | Tel. 06229/ 920015 | Fax 06229/ 920019 | E-Mail schreiben |
Standesamtsbezirk Hessisches Neckartal
Hauptstraße 17, 69434 Hirschhorn (Neckar)
Ansprechpartnerin
Tina Czemmel-Zink | Tel. 06272/ 923112 | Fax 06272/ 9231175 | E-Mail schreiben |
Mathes-Eisengrein
Adalbert-Stifter-Straße 2, 69434 Hirschhorn (Neckar)
Kontakt
Neckarsteinach | Tel. 06229/ 540 |
Hirschhorn | Tel. 06272/ 92110 |
Schönau | Tel. 06228/ 912066 |
Döbler - Gugau
Industriestraße 15, 69239 Neckarsteinach
Kontakt
Herr Döbler | Tel. 06229/ 960155 |
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen im Eigentum und in der Verwaltung der Stadt Neckarsteinach. Deshalb bedürfen Gewerbetreibende einer Erlaubnis, um auf den Friedhöfen gewerblich tätig werden zu können.
Fa. Stefan Hach | Gartengestaltung | Partikulierstraße 18 69239 Neckarsteinach | Tel. 06229/ 585 Fax 06229/ 2046 |
Fa. Stefan Rolke | Grabmale - Bildhauerei | Hopfengartenweg 3 69239 Neckarsteinach | Tel. 06229/ 7479 Fax 06229/ 2613 |
Fa. Erban | Steinbildhauermeister - Grabsteine | Friedrichsdorfer Landstraße 8/1 69412 Eberbach | Tel. 06271/ 1219 Fax 06271/ 6184 |
Andere Firmen sind auf Antrag mit einem Berechtigungsschein möglich.