Zulassung als Vertragsarzt beantragen
Leistungsbeschreibung
Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln und über die Krankenkasse abrechnen wollen, müssen eine vertragsärztliche Zulassung haben. Diese müssen Sie beim zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte beantragen.
Die Ausschüsse erteilen die Zulassungen im Rahmen der Bedarfsplanung. Die regionalen Planungsbereiche stellen eine flächendeckende Versorgung sicher.
Die Zulassung verpflichtet Sie, die vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Sie können einen vollen oder halben Versorgungsauftrag beantragen.
Hinweis: In Gebieten, in denen es laut Bedarfsplanung eine Überversorgung gibt, müssen Sie mit Zulassungsbeschränkungen rechnen.
Verfahrensablauf
Die Zulassung müssen Sie schriftlich bei der Geschäftsstelle des für Ihren Niederlassungsort (Vertragsarztsitz) zuständigen Zulassungsausschusses für Ärztinnen und Ärzte beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- für welchen Vertragsarztsitz die Zulassung beantragt wird
- unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird
Der Zulassungsausschuss entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung mittels Beschluss. In dem Beschluss steht, bis zu welchem Tag Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz aufnehmen müssen.
Der Beschluss wird Ihnen gemeinsam mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Gegen den Beschluss kann von allen Verfahrensbeteiligten (z. B. KVH, Landesverbände der Krankenkassen) Widerspruch erhoben werden.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
- Sie sind im Arztregister als Arzt oder Ärztin beziehungsweise als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin eingetragen.
- Sie stehen trotz eines Beschäftigungsverhältnisses oder anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeiten den Versicherten in dem mit Ihrer Zulassung verbundenen Versorgungsauftrag entsprechenden zeitlichen Umfang zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zur Verfügung.
- Sie üben keine ärztliche Tätigkeit aus, die ihrem Wesen nach nicht mit der Tätigkeit eines Vertragsarztes oder einer Vertragsärztin vereinbar ist.
- Sie sind nicht nur vorübergehend unfähig die vertragsärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder sonstigen in Ihrer Person liegenden schwerwiegenden Gründen ordnungsgemäß auszuüben.
Hinweis: Bei Hinderungsgründen im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Zulassung erhalten.
Sie müssen den der Eignung entgegenstehenden Grund spätestens 3 Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigen. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stehen einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht im Wege, sofern Sie den Versicherten im Umfang Ihres genehmigten Versorgungsauftrages persönlich zur Verfügung stehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Auszug aus dem Arztregister mit folgenden Daten:
- Datum der Approbation
- Datum der Eintragung ins Arztregister
- Datum der Anerkennung des Rechts zum Führen von Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen
- Lebenslauf
- Führungszeugnis der Belegart O
- Erklärung über die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse (mit Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses)
- Erklärung darüber, ob Sie
- drogen- oder alkoholabhängig sind oder
- innerhalb der letzten 5 Jahre drogen- oder alkoholabhängig gewesen sind oder
- sich innerhalb der letzten 5 Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholsucht unterzogen haben und
- dass gesetzliche Hinderungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegenstehen.
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, z.B.
- Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen waren
(mit Angabe von Ort und Dauer der Niederlassung oder Zulassung und des Grundes der etwaigen Beendigung)
- Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich Sie bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen waren
Die Dokumente müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Abschriften vorlegen.
Hinweis: Können Sie keine Bescheinigungen über Ihre ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten vorlegen, müssen Sie die nachzuweisenden Sachverhalte anders glaubhaft machen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
- Für den Antrag auf Zulassung: 100,00 Euro
- Bestandskraftgebühr (nach unanfechtbar gewordener Zulassung): 400,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die vertragsärztliche Tätigkeit bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt aufnehmen.
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann der Zulassungsausschuss auf Antrag des Arztes nachträglich einen späteren Zeitpunkt für die Praxisaufnahme festsetzen.
Ausnahme: Wenn Sie eine Zulassung für einen Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich bekommen, der von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist, müssen Sie die vertragsärztliche Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufnehmen, da die Zulassung ansonsten erlischt. Die Festsetzung eines späteren Termins für die Praxisaufnahme ist nicht möglich.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen den Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Er muss den Beschluss bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Zulassungs-/Berufungsausschusses, zu erheben.
Anträge / Formulare
Formulare für Ärzte und Psychotherapeuten zum Download finden Sie im Internetauftritt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen -Zulassungsausschuss
Was sollte ich noch wissen?
Sonstiges
Als Vertragsarzt oder Vertragsärztin müssen Sie Ihre Sprechstunden am Vertragssitz abhalten. Näheres regelt der Bundesmantelvertrag-Ärzte und der Arztersatzkassenvertrag.
Sofern es die Versorgung der Versicherten an weiteren Orten verbessert, können Sie dort vertragsärztliche Tätigkeiten im Sinne einer Zweigpraxis ausüben. Sie benötigen dafür die vorherige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Versorgung der Versicherten am Vertragsarztsitz darf durch den Betrieb einer Zweigpraxis nur geringfügig beeinträchtigt werden.
Wollen Sie Ihren Vertragssitz verlegen, müssen Sie das beim Zulassungsausschuss beantragen. Dieser darf die Verlegung nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Eine Verlegung ist beispielsweise immer ausgeschlossen, wenn am bisherigen Vertragsarztsitz eine Unterversorgung entsteht.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Berufungsausschuss für Ärzte einlegen.
Fachlich freigegeben durch
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
- Öffnungszeiten:
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Mo., Di. und Do.
von 8 bis 17 Uhr
sowie Mi. und Fr.
von 8 bis 16 Uhr