Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Anzeige von Feuerwerken

Leistungsbeschreibung

Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 02.01 bis zum 30.12.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. Die Anzeige muss alle in § 23 Absatz4 der 1.SprengV benannten Angaben enthalten.

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls in doppelter Ausfertigung notwendig.
 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Empfangnahme der Anzeige ist die jeweilige Ordnungsbehörde der Stadt oder Gemeinde.

Diese leitet eine Kopie der Anzeige an das jeweils zuständige Regierungspräsidium weiter.

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung vom Aufbau und Abbrennen des Feuerwerkes zuständig.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular mit den ggf. notwendigen Lageplänen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige können von den örtlichen Ordnungsbehörden Gebühren in Höhe von 40,00 Euro - 300,00 Euro erhoben werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Mindestens 2 Wochen vorher
  • in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, muss die Anzeige mindestens 4 Wochen vorher erfolgen.

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
 

Zuständige Stellen

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Darmstadt

AnschriftWilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt

Telefonnummer+49 6151 12-4001

Faxnummer+49 611 3276-48655


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Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr

Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel:
Haltestelle: Luisenplatz
: F/FU, H, K, L, R, NHX, 673, X69, X71, X74, X78, M01, GB, RH, 671, 672, WE1/WE2, n71, AIR
: 2, 3, 6, 7, 8, 9
Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Frankfurt

AnschriftGutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Telefonnummer+49 69 2714-0

Faxnummer+49 611 3276-48655


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Öffnungszeiten:

Mo.- Do. 08:00 - 16:30 Uhr



Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden

AnschriftSimone-Veil-Straße 5
65197 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Telefonnummer+49 611 3309-2545

Faxnummer+49 611 3276-48655


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