Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Leistungsbeschreibung

Alleinstehende Personen können einen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen die steuerlichen Freibeträge für Kinder oder Kindergeld zusteht. 

Der Entlastungsbetrag ist für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund des zweiten Corona Steuerhilfegesetzes von EUR 1.908 auf EUR 4.008 erhöht worden. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag wie bisher um jeweils 240 EUR.

Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden steuerlich abzumildern.

Teaser

Wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

Verfahrensablauf

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder können bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Vergabe der Steuerklasse II und die Speicherung eines Freibetrags berücksichtigt werden. Die Gültigkeit des Freibetrags ist dabei auf einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahrs, für das der Freibetrag erstmals gilt, begrenzt.

Die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 erfolgt automatisch durch das Finanzamt, bei Arbeitnehmern grundsätzlich bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Für die Anpassung ist in der Regel kein erneuter Antrag notwendig.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich berücksichtigt werden kann:

  • Die alleinstehende Person muss mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG (also leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
  • für dieses Kind muss der alleinstehenden Person ein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder zustehen,
  • sowohl die alleinstehende Person, als auch das oben benannte Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Sofern das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.
  • Für das Kind, das zum Haushalt gehört, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben.

Alleinstehend in diesem Sinne ist ein Elternteil, der

  • nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllt (z. B. Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder verwitwet ist
    und
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (z. B. Lebenspartner) bildet. Bestimmte volljährige Personen können jedoch dem Haushalt angehören, ohne dass dies für den Entlastungsbetrag schädlich ist. Hierzu gehören volljährige Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder besteht.

Für jeden vollen Monat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich der Entlastungsbetrag sowie der Erhöhungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.

Weitere Ausführungen – insbesondere zur Haushaltszugehörigkeit – können Sie dem vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegebenen „Steuerwegweiser für Eltern“ entnehmen. Diese Broschüre können Sie bei allen Hessischen Finanzämtern abholen oder im Internetauftritt des Hessischen Finanzministeriums abrufen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“
  • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde
  • ggf. Einkommensteuererklärung, Anlage Kind

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (z. B. für das Jahr 2021 bis zum 31. Juli 2022). Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.

Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende und eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Entlastungsbetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden.

Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Kalenderjahr wegfallen.

Anträge / Formulare

Die für die Berücksichtigung der Steuerklasse II und des Erhöhungsbetrags benötigten Vordrucke (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nebst Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag) finden Sie im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag und den Erhöhungsbetrag nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch die entsprechenden Angaben auf der Anlage Kind geltend zu machen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

13.07.2021

Zuständige Stellen

Finanzamtssuche


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