Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden

Leistungsbeschreibung

Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer.

Unter einer Lotterie ist ein Glücksspiel zu verstehen, bei dem gegen die Zahlung eines Entgelts eine Gewinnchance nach einem vom Veranstalter festgelegten Spielplan eröffnet wird. Dabei entscheidet der Zufall über den Gewinn von Geld oder Verlust des Einsatzes. Können anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden, liegt eine Ausspielung vor.

Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Öffentlichkeit ist zu bejahen, wenn die Lotterie oder Ausspielung nicht lediglich in einem privaten Kreis durchgeführt wird, sondern entweder einem unbegrenzten Publikum oder einem begrenzten, aber nicht in besonderen persönlichen Beziehungen zueinander stehenden Kreis von Teilnehmern zugänglich ist.

Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ist der planmäßige Preis (Nennwert) sämtlicher Lose. Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent des Nennwertes sämtlicher Lose. Dieser Steuersatz von 20 Prozent des Nettopreises der Lose entspricht 16 2/3 Prozent des Bruttopreises.

Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel- und Wettgeschehen maßgeblich gestaltet. Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird. Das Finanzamt erteilt den entsprechenden Steuerbescheid.

Unter bestimmten Voraussetzungen können öffentliche Lotterien und Ausspielungen von der Lotteriesteuer befreit sein:

Von der Besteuerung ausgenommen sind zum einen nichtgewerbliche Ausspielungen, bei denen die Gewinne nur in Sachwerten bestehen, wenn Ausweise nicht erteilt werden oder der Gesamtpreis der Lose den Wert von 650,00 Euro nicht übersteigt. Zum anderen sind ordnungsbehördlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen von der Besteuerung ausgenommen, wenn der Gesamtpreis der Lose den Wert von 240,00 Euro nicht übersteigt. Wenn der Reinerlös bei solchen ordnungsbehördlich genehmigten Lotterien und Ausspielungen ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet wird, greift die Steuerbefreiung, wenn der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000,00 Euro nicht übersteigt. Wird die letztgenannte Befreiung von der Steuer beantragt, ist der Verwendungszweck des Erlöses der Lotterie oder Ausspielung kurz und schlüssig zu erläutern.

ACHTUNG! Werden die Auflagen der Genehmigungsbehörde nicht eingehalten, gilt die Lotterie oder Ausspielung als nicht genehmigt mit der Folge, dass auch die Steuerbefreiung entfällt.

Unabhängig davon, ob für eine Lotterie oder Ausspielung Lotteriesteuer zu entrichten ist, besteht für den Veranstalter die Verpflichtung, die Lotterie oder Ausspielung vor Beginn bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden. Die Anmeldepflicht entfällt, wenn der Gesamtpreis der Lose (Anzahl der Lose x Einzelpreis) die Summe von 164,00 Euro nicht übersteigt oder bei einer nichtgewerblichen Ausspielung ausschließlich Sachgewinne ausgeschüttet werden und der Gesamtpreis der Lose (Anzahl der Lose x Einzelpreis) die Summe von 650,00 Euro nicht übersteigt.

HINWEIS: Soweit eine genehmigte Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer freigestellt ist, unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf der Lose grundsätzlich der Umsatzsteuer.

An wen muss ich mich wenden?

Für alle in Hessen durchgeführten Lotterien und Ausspielungen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zentral zuständig.

Dort sind Formulare für die Anmeldung der Lotterie erhältlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anmeldeformular
  • kurze und schlüssige Darlegung des Verwendungszwecks, soweit eine Steuerbefreiung für eine Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken beantragt wird

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anmeldung der Lotterie beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.

Anträge / Formulare

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

05.03.2020