Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Pharmaberater, Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Pharmazeutische Unternehmer dürfen gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater).
Die Sachkenntnis besitzen

  1. Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
  2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
  3. Pharmareferenten.

Die zuständige Behörde kann gemäß § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

formloser Antrag, Nachweise über die abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung

Was sollte ich noch wissen?

Die Bescheinigung über die Sachkenntnis nach § 75 AMG ist kostenpflichtig (150,00 Euro).

Zuständige Stellen

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege - Abteilung V Pharmazie

AnschriftLuisenplatz 2
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
Postfach 2913
65193 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Telefonnummer+49 611 3259-1000

Faxnummer+49 611 32759-1999


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