Akteneinsicht in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen
Leistungsbeschreibung
Jeder Mensch hat das Recht, jene Unterlagen einzusehen, die das Ministerium für Staatssicherheit über seine Person angelegt hat.
Anträge auf Akteneinsicht können Sie beim Bundesbeauftragen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) in Berlin sowie in allen Außenstellen einreichen.
Teilen Sie auf dem Antragsformular mit, ob Sie die Unterlagen in Berlin oder einer der Außenstellen der Behörde einsehen möchten.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Ihnen die Akten auch in Kopie zuzuschicken, wenn Sie dies entsprechend auf dem Antrag vermerken.
An wen muss ich mich wenden?
Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU)
Karl-Liebknecht-Straße 31/33
10178 Berlin, Stadt
Tel. : +49 30 23 24-70 00 (Dienstlich)
Fax.: +49 30 23 24-77 99 (Dienstlich)
E-Mail : post@bstu.bund.de (Dienstlich)
Internet: https://www.bstu.de
Öffnungszeiten:
Persönliche Beratung:
Mo: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Di: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Mi: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Do: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
Fr: 08:00 - 14:00 Uhr
Telefonische Beratung:
Mo: 08:00 - 17:00 Uhr
Di: 08:00 - 17:00 Uhr
Mi: 08:00 - 17:00 Uhr
Do: 08:00 - 17:00 Uhr
Fr: 08:00 - 14:00 Uhr
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Bei Antragsübersendung per Post: Identitätsbestätigung auf dem Antrag, ausgestellt von der zuständigen Landesbehörde (z. B. Landeseinwohneramt oder Meldebehörde)
- Bei persönlicher Antragstellung bei der Behörde: gültiger Personalausweis oder Reisepass
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von 12 Wochen: erste Auskunft darüber, ob Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zu Ihnen angelegt wurden.
Bis zur Akteneinsicht selbst muss noch eine längere Wartezeit eingeplant werden.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Entscheidungen im Rehabilitierungs- und Wiedergutmachungsverfahren werden nicht durch die BStU, sondern ausschließlich von den zuständigen Rehabilitierungs- und Wiedergutmachungsbehörden getroffen.