Antrag auf Eichung Entgegennahme für Taxen und Mietwagen
Leistungsbeschreibung
Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft
die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte
Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in
Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist
durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.
Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers
oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:
- erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
- Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
- Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).
Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke
und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.
Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur
Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens
zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits
Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten
Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.
Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi
oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.
Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von
Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das
Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher
wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im
Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.
Teaser
Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier
Verfahrensablauf
Als Verwender oder Verwenderin von Taxametern oder Wegstreckenzählern müssen Sie die Eichung Ihres Taxis oder Mietwagen schriftlich oder online beantragen
Anschließend vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen
Eichamt.
Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss in der Lage sein, bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrerin oder Fahrer durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.
Hält das Taxi oder der Mietwagen bei der eichtechnischen Prüfung
die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für
eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im
geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck gebracht.
Voraussetzungen
Geeicht werden können nur Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Nachweis der Reifengröße).
Welche Gebühren fallen an?
Die für die Eichung von Taxen und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Zehn Wochen vor Ablauf der mit der Inbetriebnahme beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit Taxameter 1 Jahr, Wegstreckenzähler 2 Jahre) müssen Sie einen Eichantrag als Messgeräteverwender oder Messgeräteverwenderin (Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen) bei einer Betriebsstelle (Eichamt) stellen.
Rechtsgrundlage
§ 37 Abs. 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie Ihr geeichtes Taxi oder Ihren geeichten
Mietwagen mit einer für das Fahrzeug nicht zugelassenen
Bereifung verwenden, ist dies nicht bestimmungsgemäß, da
die Richtigkeit der Messung nicht gewährleistet ist. Es
handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.