Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Handwerksrolle Eintragung von Ingenieuren und Absolventen von technischen Hochschulen und Fachschulen für Technik

Leistungsbeschreibung

Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle 

  • natürlichen und  
  • juristischen Personen sowie 
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr.

Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss im Regelfall jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebsleiter kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Handwerksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis kann über die Vorlage eines Hochschulabschlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine bestandene Technikerprüfung erfolgen. Der Ausbildungsschwerpunkt muss jeweils dem Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.

Teaser

Wenn Sie erfolgreich ein Ingenieurstudium absolviert oder einen Technikerabschluss erworben haben, können Sie sich in dem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig machen, dem der Studien- bzw. Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.

Verfahrensablauf

Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie elektronisch per Onlineverfahren oder schriftlich beantragen.

Online-Antrag: 

  • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.
  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus. 
  • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
  • Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll. In Zweifelsfällen können sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen etc. beigezogen und geprüft werden.
  • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
  • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO). 

Schriftlicher Antrag: 

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen. 
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre zuständige Handwerkskammer. 
  • Die Handwerkskammer prüft anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll. In Zweifelsfällen können sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen etc. beigezogen und geprüft werden.
  • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
  • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO). 
     

Zuständige Stelle

Zuständig ist diejenige Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.

Voraussetzungen

  • Erfolgreicher Abschluss eines Hochschulstudiums oder einer Ausbildung als staatlich geprüfte(r) Techniker:in. 
  • Der Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung muss dem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen, das ausgeübt werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  1. Bei Einzelunternehmen: 
  •  Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers 
  •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
  •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 
  •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen 
  •  Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen) 
  •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
  •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
  •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen 
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
    •  bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    •  sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:  
    •  Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
    •  Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie 
  •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)): 
  •  Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen 
  •  für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
    •  bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
    •  bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
  •  Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  •  Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
  1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 
  •  Betriebsleitererklärung 
  •  Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages) 
  •  Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
  •  Abschlusszeugnis der Hochschule oder Zeugnis über bestandene Technikerprüfung in Kopie

Welche Gebühren fallen an?

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Sind alle Unterlagen vollständig eingereicht und ist keine Hinzuziehung weiterer Informationen erforderlich, kann die Eintragung in die Handwerksrolle zügig abgeschlossen werden.

Weiterführende Informationen

Beratung durch Ihre Handwerkskammer – Kontaktdaten der Handwerkskammern
https://www.handwerkskammer.de

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

29.09.2023