Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen

Deutsche Staatsangehörigkeit Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

Leistungsbeschreibung

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sie ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.

Wenn Sie im Ausland leben, sich in einem anderen Staat einbürgern lassen möchten und der fremde Staat die Aufgabe Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit voraussetzt, können Sie einen Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Sofern die Entlassung genehmigt werden kann, wird Ihnen eine Entlassungsurkunde ausgehändigt.

Wenn Sie minderjährig sind, können Sie nur mit Genehmigung des für Sie zuständigen deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) entlassen werden. Ein minderjähriges Kind benötigt keine Genehmigung vom Familiengericht, wenn die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise das allein sorgeberechtigte Elternteil den Antrag für sich und zugleich für das minderjährige Kind stellen beziehungsweise stellt.

Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht vorlegen.

Weitere Informationen können Sie per Telefon, E-Mail oder in einem persönlichen Gespräch bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erhalten.

Hinweis:
Von der Entlassung zu unterscheiden ist der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Einen Verzicht kann erklären, wer bereits neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine weitere besitzt und seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben möchte.

Den Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie schriftlich bei der zuständigen deutschen Auslandvertretung, online oder schriftlich direkt beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen.

Teaser

Wenn Sie im Ausland leben und Ihre deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben müssen, weil sie eine andere Staatsangehörigkeit erwerben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entlassung beantragen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, direkt schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.

Schriftliche Antragstellung:

  • Sie können das Antragsformular vor Ort bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung erhalten oder online auf der Internetseite des BVAs herunterladen.
  • Auf Wunsch unterstützt Sie die örtliche Auslandsvertretung beim Ausfüllen des Antragsformulars.
  • Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer örtlichen deutschen Auslandsvertretung ein.
  • Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist jedoch keine Pflicht. Sie können die Erklärung auch direkt per Post an das BVA schicken.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.

Online-Antragstellung:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit elektronisch aus. Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer oder eine andere eIDAS-konforme Form der Authentifizierung.
  • Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Datei hinzu.
  • Senden Sie Ihren Antrag ab.
  • Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.

Abschluss des Verfahrens (Schriftlich und Online):

  • Nach der Entscheidung erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr.
  • Sollte Ihr Antrag bewilligt werden, wird das BVA Ihre Entlassungsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung übersenden. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Urkunde.
  • Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Ihre deutschen Ausweisdokumente werden hierdurch ungültig. Sie werden von der Auslandsvertretung eingezogen.
  • Um den Prozess abzuschließen, muss die Einbürgerung in den fremden Staat innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Entlassungsurkunde erfolgen. Die Einbürgerung muss dem Bundesverwaltungsamt nachgewiesen werden.
  • Ist die Einbürgerung nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt, wird zur Vermeidung von Staatenlosigkeit das Entlassungsverfahren rückwirkend unwirksam. Die Entlassungsurkunde ist an das Bundesverwaltungsamt zurückzusenden.

Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder direkt an das Bundesverwaltungsamt.

Zuständige Stelle

Bundesverwaltungsamt

Voraussetzungen

  • Sie müssen den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt haben
  • es liegt eine schriftliche Zusicherung des fremden Staates vor, dass Sie eingebürgert werden
  • bei Minderjährigen:
    • Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht)

Hinweis:
Wenn Sie in Deutschland wehrpflichtig sind, benötigen Sie die Zustimmung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr. Diese wird vom Bundesverwaltungsamt (BVA) eingeholt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • mögliche Nachweise zum Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, wie beispielsweise:
  • deutscher Personalausweis,
  • deutscher Reisepass,
  • (letzter) Staatsangehörigkeitsausweis

und

  • Einbürgerungszusicherung des fremden Staates
  • bei Minderjährigen
    • Genehmigung des deutschen Familiengerichts

Hinweis:

Bitte die Unterlagen und Nachweise, soweit nicht anders angegeben, als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien beifügen. Für den Online-Antrag benötigen Sie zunächst einfache elektronische Kopien. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen und Nachweise in beglaubigter Kopie im Online-Verfahren erst nach Antragsstellung ein.

Welche Gebühren fallen an?

  • für die Entlassungsurkunde: EUR 51,00
  • für den Ablehnungsbescheid: EUR 38, 00

Hinweis:
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen eventuell weitere Kosten entstehen können.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Nach Aushändigung Ihrer Entlassungsurkunde, muss die Einbürgerung in den fremden Staat innerhalb eines Jahres erfolgen, damit die Entlassung wirksam wird.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 2 bis 3 Monate

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Anträge / Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja (zur Aushändigung der Entlassungsurkunde)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

20.10.2022