Leistungen der Sozialhilfe als Gesundheitsberatung bei Familien mit Säuglingen
Leistungsbeschreibung
Viele Eltern erleben in den ersten Lebensmonaten und -jahren ihres Kindes Situationen, die sie verunsichern, besorgt machen oder überfordern.
Die Gesundheitshilfe bietet Müttern und Vätern Beratung zum Beispiel bei Fragen wie:
- unstillbarem Schreien und häufiger Unruhe des Säuglings
- Ein- und Durchschlafschwierigkeiten
- Probleme beim Stillen, Füttern und Essen
- Verhaltensauffälligkeiten wie übermäßig starke Wut und Trotzanfälle, Ängstlichkeit oder Aggressivität, Spielunlust
- Trennungsängsten und -schwierigkeiten
- angespannter familiärer Situation
- Beziehungsproblemen
- Überforderung, Unsicherheit und Erschöpfung
- Wochenbettdepression
Teaser
Wenn Sie Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten und gerade ein Baby bekommen haben, trägt das Sozialamt die Kosten für Beratungsgespräche.
Verfahrensablauf
- Sie wenden sich an das für Sie zuständige Sozialamt. Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und ggf. weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft das Sozialamt aufgrund Ihrer Angaben, ob beziehungsweise in welcher Höhe Sie Hilfe zur Gesundheit erhalten.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Zuständige Stelle
Zuständig ist
- das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe (Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt)
oder
- das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde,
in der der Wohnsitz liegt.
Voraussetzungen
Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen,
- die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben,
- eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt
- und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der zuständige Sozialhilfeträger kann jedoch erst Hilfe gewähren, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen und die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen einzuhalten.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird in der Regel so schnell wie möglich entschieden, insbesondere, wenn Dringlichkeit vorliegt. Die Bearbeitungsdauer hängt jedoch vom Einzelfall und unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Anträge / Formulare
Es genügt ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Sozialamt. Anträge und Formulare erhalten Sie im Übrigen bei Ihrem Sozialamt.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration