Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse bei Trennung

Leistungsbeschreibung

Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und -partner (im Folgenden für beides: Partnerinnen und Partner) ist grundsätzlich die Einreihung in folgende Steuerklassenkombinationen möglich:

  • III/V
  • IV/IV und
  • IV/IV mit Faktor

Voraussetzung dafür ist, dass Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Jahres nicht dauernd getrennt leben.

Zu einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft gehört eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – zum Beispiel ein gemeinsamer Wohnsitz und ein gemeinsames Bankkonto. Wenn diese Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht, geht man von einer Trennung beziehungsweise Scheidung oder Aufhebung der Ehe- oder Lebenspartnerschaft aus.

Für den Fall einer Trennung gelten beim Lohnsteuerabzug folgende Regelungen:

  • Bei einer Trennung nach dem 1.1. eines Jahres gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
  • Im Jahr der Trennung ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie als Partnerin oder Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.

Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres allein in einem Haushalt, können Sie auch die Steuerklasse II beantragen. Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über das dauernde Getrenntleben zu informieren und die Steuerklasse ändern zu lassen.

Wird Ihre Ehe geschieden beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt Folgendes:

  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I beziehungsweise die Zuweisung in Steuerklasse II, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung oder Aufhebung die bisherigen Steuerklassen.
  • Es ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
  • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie die Steuerklasse II beantragen.

Die Meldebehörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen im Familienstand mitzuteilen. Über eine Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft brauchen Sie das Finanzamt daher nicht zu informieren

Hinweise:
Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende wegfallen, sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt hierüber zu informieren. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.

Teaser

Sie leben als Teil einer Ehe oder Lebenspartnerschaft dauernd getrennt? Dann sind ab dem Jahr nach der Trennung nicht mehr die ehegattenbezogenen Steuerklassenkombinationen möglich.

Verfahrensablauf

Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr örtlich zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung informieren. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:

  • Wählen Sie im Formular-Management-System der  Bundesfinanzverwaltung unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular aus:
    •  "Erklärung zum dauernden Getrenntleben"
      • Hinweis: Für die Erklärung ist die Unterschrift einer oder eines Beteiligten ausreichend.
    • "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (je nach Jahr) für die Berücksichtigung der Steuerklasse II
  • Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Schicken Sie den Antrag gegebenenfalls mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.

Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.

Voraussetzungen

  • dauerhafte Trennung von
    • der Ehepartnerin oder dem Ehepartner
    • der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder
  • Scheidung beziehungsweise Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Welche Gebühren fallen an?

Für Sie entstehen keine Kosten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Nehmen Sie die Anzeige unverzüglich vor.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

31.10.2021

Zuständige Stellen

Finanzamtssuche


Zur Website Weiter zur Homepage