Berufsregister für Steuerberater Löschung
Leistungsbeschreibung
Das Berufsregister wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Nach Eingang Ihrer Verzichtserklärung wird der entsprechende Eintrag im Register gelöscht. Anschließend werden Sie nicht weiter im Berufsregister als Steuerberater geführt. Sofern eine eingetragene Person verstorben ist, kann der Verzicht durch Dritte erfolgen.
Teaser
Wenn Sie nicht länger als Steuerberater(in) oder Steuerbevollmächtigte(r) tätig sind und keine berufliche Niederlassung mehr unterhalten, müssen Sie zu Ihrer Berufsbestellung eine Verzichtserklärung abgeben, um Ihren Eintrag im Register löschen zu lassen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Verzichtserklärung schriftlich oder zu Protokoll der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer erklären. Der Verzicht auf die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist schriftlich durch eine vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft zu erklären.
Die Löschung aus dem Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Voraussetzungen
Sie sind als Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte/r oder Steuerberatungsgesellschaft im Berufsregister eingetragen, aber nicht länger tätig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Grundsätzlich ist eine formlose, jedoch schriftliche und eigenhändig unterschriebene Verzichtserklärung möglich, gegebenenfalls bietet die für Sie zuständige Steuerberaterkammer auch ein optionales Formblatt an.
- Sofern die Verzichtserklärung nicht erfolgen kann, weil die eingetragene Person verstorben ist, ist durch die Erben oder Angehörigen die Sterbeurkunde einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: kostenfrei
Bearbeitungsdauer
- Sie können im Antrag angeben, zu welchem Datum Ihr Eintrag aus dem Register gelöscht werden soll. Eine rückwirkende Löschung im Register ist nicht möglich.
- Sofern die Löschung aufgrund des Todes der eingetragenen Person erfolgen soll, wird dies direkt nach Eingang der Sterbeurkunde vorgenommen.
Rechtsbehelf
keine
Anträge / Formulare
- Formulare: nein
- Online-Dienst: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein, jedoch persönliche Erklärung zu Protokoll möglich
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium der Finanzen