Dienstleistungen A-Z: Gemeinde Neckarsteinach

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Gewährung einer Einsicht in das Grundbuch

Leistungsbeschreibung

Das automatisierte Grundbuchabrufverfahren ermöglicht zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die unmittelbare Online-Einsicht in das elektronische Grundbuch. Zielgruppe dieses Dienstleistungsangebots der Justiz sind Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, an dem Grundstück dinglich Berechtigte, eine von dem dinglich Berechtigten beauftragte Person oder Stelle, die Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.

Teaser

Wenn Sie zum Kreis der in § 133 GBO genannten Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gehören und die in § 133 GBO aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, können Sie die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren beantragen.

Verfahrensablauf

Das Antragsformular ist vollständig ausgefüllt an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu richten. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen erfolgt die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Voraussetzungen

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass

  1. der Abruf von Daten die nach den oder auf Grund der §§ 12 und 12a GBO zulässige Einsicht nicht überschreitet,
  2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.

Die Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren darf nur Gerichten, Behörden, Notarinnen und Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren, an dem Grundstück dinglich Berechtigten, einer von dinglich Berechtigten beauftragten Person oder Stelle, der Staatsbank Berlin sowie für Zwecke der maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen, nicht jedoch anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten erteilt werden. Sie setzt voraus, dass

  1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
  2. aufseiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und
  3. aufseiten der grundbuchführenden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung des Geschäftsbetriebs des Grundbuchamts nicht zu erwarten ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • das ausgefüllte Antragsformular

Welche Gebühren fallen an?

Bezeichnung der Kosten:

Zahlungsweise:

Gegebenenfalls zusätzlich: oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform

Für die Genehmigung zum eingeschränkten Abrufverfahren be-steht eine Gebührenpflicht. Hier fällt eine einmalige Genehmi-gungsgebühr von 50 Euro an. Die Genehmigung für das uneinge-schränkte Abrufverfahren ist gebührenfrei. Für Behörden des Bundes und der Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen besteht Gebührenfreiheit (§ 2 Justizverwaltungskostenge-setz). Für jeden Abruf von Daten aus einem Grundbuchblatt fällt eine Gebühr von 8 Euro an.

Gebühr: 50,00 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung des Antrags kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) gestellt werden.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

27.06.2022

Zuständige Stellen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

AnschriftZeil 42
60313 Frankfurt am Main

Telefonnummer+49 69 1367-01

Faxnummer+49 69 1367-2976


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Öffnungszeiten:

Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr

Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

Bemerkung:

Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.

Aufzug vorhanden:
Ja
Rollstuhlgerecht:
Ja