Jugendgesundheitsuntersuchung
Leistungsbeschreibung
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden.
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Teaser
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Zuständige Stelle
Die behandelnde Kinder- und Jugendärztin bzw. der behandelnde Kinder- und Jugendarzt führt die Gesundheitsuntersuchung durch.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- J1 13. -14. Lebensjahr
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
Zahlreiche Krankenkassen bieten zudem zwischen dem 16. und 17 Lebensjahr als freiwillige Leistung eine weitere Vorsorgeuntersuchung, die J2, an. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Durchführung der J-Untersuchungen sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.
Anträge / Formulare
Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration