gespeicherte personenbezogene Daten nach SÜG Auskunft
Leistungsbeschreibung
Gemäß § 22 Absatz 1 Hessisches Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (HSÜVG) können Sie auf Antrag Auskunft darüber erhalten, welche Daten über Sie im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert worden sind.
Auskunftsberechtigt ist nicht der Betroffene (sicherheitsüberprüfte Person) allein, sondern jede Person, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden, zum Beispiel die einbezogene Person, die Referenz- und Auskunftspersonen, die Eltern, der Arbeitgeber oder im Haushalt des Betroffenen lebende Personen über 18 Jahre, die in der Sicherheitserklärung angegeben wurden.
Der Auskunftsanspruch gilt nicht uneingeschränkt, er kann nach § 22 Absatz 3 HSÜVG entfallen.
Weiterhin können nach § 22 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz Auskünfte über bestimmte Daten nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde erteilt werden.
Teaser
Wenn Sie oder eine betroffene Person Auskunft über Ihre gespeicherten Daten benötigen, können Sie diese über einen formlosen Antrag beantragen.
Verfahrensablauf
- Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
- Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind.
- Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist der Antrag nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formloser Antrag
- Identitätsnachweis
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Identitätsnachweis: ja
Persönliches Erscheinen erforderlich: nein
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministeriums des Innern und für Sport