Kfz-Zulassung: Neufahrzeug aus einem EU-Land
Leistungsbeschreibung
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.
Teaser
Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ggf. ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- evtl. ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
- CoC-Papiere (inkl. Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gem.§13 EG-FGV bzw. Gutachten gem. § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- ggf. z.B. zusätzliche Nachweise über:
- Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt
- Namen und Anschrift des Lieferers
- Tag der ersten Inbetriebnahme
- Kilometerstand am Tag der Lieferung
- Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Verwendungszweck
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Was sollte ich noch wissen?
Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gemäß § 1b UStG als Neufahrzeuge.
Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen
Kreisverwaltung Bergstraße - Kfz-Zulassungsbehörde
- Öffnungszeiten:
-
Keine terminfreien Serviceleistungen dienstags von 12.00-12.45 Uhr und donnerstags 12.45-13.45 Uhr
Abholzeiten für Händler und Zulassungsdienste:
- Montag, Mittwoch und Freitag:
- Montag, Mittwoch und Freitag:
- Rollstuhlgerecht:
- Ja
Stadt Neckarsteinach - Zulassungsaußenstelle Neckarsteinach
- Öffnungszeiten:
-
Mo. - Fr. 08:30 bis 11:00 Uhr
Do. 14:30 bis 16:30 Uhr
- Öffentliche Verkehrsmittel:
-
Haltestelle: Bahnhof
::Haltestelle: Schiff
::
- Parken:
-
Parkplatz: Parkplatz hinter dem Bürgerhaus
Gebühren: Nein
- Aufzug vorhanden:
- Nein
- Rollstuhlgerecht:
- Ja